
Die Regierung der Republika Srpska hat den Gesetzesentwurf über das Sonderregister und die Öffentlichkeit der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen der RS verabschiedet. Gemäß diesem Vorschlag würden die Behörden der Republika Srpska jegliche politische Tätigkeit von gemeinnützigen Organisationen vollständig verbieten. Insbesondere wären davon Nichtregierungsorganisationen betroffen, die aus dem Ausland finanziert werden. Der Gesetzesentwurf sieht sogar ein Verbot von Organisationen vor, die nach Einschätzung der RS-Behörden „politisch tätig“ sind. Den vollständigen Gesetzesentwurf können Sie unter diesem Link lesen, und im Folgenden werden wir die wichtigsten Bestimmungen analysieren, schreibt Istraga.
„Dieses Gesetz“, heißt es in Artikel 1, „richtet ein Sonderregister für gemeinnützige Organisationen ein, die in der Republika Srpska gegründet wurden und von ausländischen Entitäten finanziell oder anderweitig unterstützt werden (im Folgenden: Register), politische Tätigkeit und politische Aktivitäten von gemeinnützigen Organisationen, die sie als Agenten ausländischen Einflusses identifizieren, regelt die Bedingungen und die Art und Weise der Gewährleistung der Öffentlichkeit der Arbeit und legt andere Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit dieser Organisationen fest“.
Unter gemeinnützigen Organisationen werden „Vereine und Stiftungen sowie ausländische und internationale Nichtregierungsorganisationen verstanden, die gemäß dem Gesetz über Vereine und Stiftungen der Republika Srpska gegründet und registriert sind und die ganz oder teilweise von anderen Staaten, ihren Organen oder ihren bevollmächtigten Vertretern, internationalen und ausländischen Organisationen, ausländischen Staatsbürgern oder registrierten Nichtregierungsorganisationen, die aus dem Ausland finanziert werden, finanziert werden“.
„Unter einer ausländischen Entität versteht sich eine Regierung, ein Exekutivorgan eines anderen Staates oder eine ausländische politische Partei, eine natürliche Person, die nicht die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina besitzt und ihren Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat, oder eine juristische Person oder eine Gruppe von juristischen Personen, die nach den Vorschriften eines anderen Staates organisiert, registriert oder gegründet wurde oder ihren Sitz in einem anderen Staat hat“, heißt es im Gesetz.
Als Agent ausländischen Einflusses wird ferner „eine gemeinnützige Organisation bezeichnet, die von ausländischen Entitäten finanziell oder anderweitig unterstützt wird und die sich mit politischer Tätigkeit oder politischen Aktivitäten im Sinne dieses Gesetzes sowie mit anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit politischer Organisation und Tätigkeit befasst, die darauf abzielen, die Demokratie zu gefährden, die Integrität der Republika Srpska zu untergraben, die durch die Verfassung der Republika Srpska garantierten Freiheiten und Rechte zu verletzen und Hass und Intoleranz auf nationaler, rassischer oder religiöser Ebene zu schüren“.
„Politische Tätigkeit von gemeinnützigen Organisationen bedeutet die Teilnahme an Wahlkämpfen politischer Parteien und Kandidaten, die Sammlung von Geldern für politische Parteien und Kandidaten, die Finanzierung von Kandidaten bzw. politischen Parteien und die Durchführung politischer Aktivitäten zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung zur Erreichung politischer Ziele. Politische Aktivität bezeichnet jede Aktivität gegenüber Organen,
Institutionen oder gewählten Vertretern der Republika Srpska oder Vertretern der Republika Srpska in den Institutionen von Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf die Formulierung von Politik, politischen oder öffentlichen Interessen der Republika Srpska. Gemeinnützigen Organisationen ist die politische Tätigkeit oder die Ausübung politischer Aktivitäten im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht gestattet. Satzung, Tätigkeit und Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen dürfen nicht im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung stehen oder darauf abzielen, die Demokratie zu gefährden, die Integrität der Republika Srpska zu untergraben, die durch die Verfassung der Republika Srpska garantierten Freiheiten und Rechte zu verletzen und Hass und Intoleranz auf nationaler, rassischer oder religiöser Ebene zu schüren“, heißt es im Gesetz.
Im nächsten Artikel des Gesetzes heißt es jedoch, dass „politische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes nicht die Tätigkeit in den Bereichen Wissenschaft, Kultur, soziale und gesundheitliche Versorgung, Sport, Verbraucherschutz, Schutz der Rechte nationaler Minderheiten und Menschen mit Behinderungen, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung, Philanthropie, Freiwilligenarbeit und Information sowie die Tätigkeit im Rahmen der durch die Verfassung der Republika Srpska garantierten Freiheiten und Rechte umfasst.
Weiterhin schlägt die Regierung vor, dass „Materialien gemeinnütziger Organisationen, die über elektronische Medien, Informations- und Telekommunikationsnetze veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, die Kennzeichnung der gemeinnützigen Organisation tragen müssen. Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass „eine gemeinnützige Organisation verpflichtet ist, dem Ministerium innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt finanzieller Mittel oder anderer Hilfe von einer ausländischen Entität einen Antrag auf einem vom Justizminister (im Folgenden: Minister) durch Verordnung festgelegten Formular einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Änderungen seiner Tätigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Änderung zu melden.
„Die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgeübt. Die regelmäßige Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation erfolgt einmal jährlich. Ausnahmsweise wird eine außerordentliche Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation auf der Grundlage von Beschwerden von Bürgern, juristischen Personen, öffentlich zugänglichen Informationen, Organen der Republika Srpska oder auf Antrag des zuständigen Ausschusses der Nationalversammlung der Republika Srpska durchgeführt“, heißt es im Gesetz.
Besonders interessant ist jedoch, dass die Regierung vorschlägt, dass die Behörden der RS die Arbeit von gemeinnützigen Organisationen in ganz Bosnien und Herzegowina und nicht nur auf dem Territorium der RS überwachen.
„Das Ministerium überwacht die Aktivitäten von gemeinnützigen Organisationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes sowohl auf dem Territorium der Republika Srpska als auch in anderen Teilen Bosniens und Herzegowinas. Sollte eine gemeinnützige Organisation in ihrer Tätigkeit gegen die Verfassung der Republika Srpska und die Vorschriften der Republika Srpska verstoßen, tätig werden und Aktivitäten gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes durchführen, d. h. als Agent ausländischen Einflusses zum Nachteil individueller und anderer Bürgerrechte handeln, oder wenn die Steuerverwaltung der Republika Srpska Unregelmäßigkeiten in der Finanzbuchhaltung feststellt, legt das Ministerium dem zuständigen Gericht einen Vorschlag zur Untersagung der Tätigkeit vor und erstattet Anzeige gegen die verantwortlichen Personen gemäß den Bestimmungen der Strafgesetzgebung der Republika Srpska“, heißt es im Gesetz.
Das Gesetz tritt, falls es von der NSRS verabschiedet wird, am 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft.
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