Gesetz zur Verhinderung der Arbeit bosnisch-herzegowinischer Institutionen: Verbot der Arbeit des Gerichts von BiH, der Staatsanwaltschaft und von SIPA im Gebiet der Republika Srpska!

Patria
AutorPatria
15:01
Podijeli:
Gesetz zur Verhinderung der Arbeit bosnisch-herzegowinischer Institutionen: Verbot der Arbeit des Gerichts von BiH, der Staatsanwaltschaft und von SIPA im Gebiet der Republika Srpska!

(Patria) - Die Nationalversammlung der Republika Srpska wird heute voraussichtlich das Gesetz über die Nichtanwendung von Gesetzen und das Verbot der Tätigkeit bestimmter Institutionen von BiH im Gebiet der Republika Srpska verabschieden.

So plant die NSRs mit dem Gesetz, die Tätigkeit der Staatlichen Ermittlungs- und Schutzbehörde (SIPA), die Tätigkeit des Gerichts von BiH, der Staatsanwaltschaft von BiH und des HJRT zu verbieten, schreibtIstraga.ba

Im Folgenden veröffentlichen wir alle Bestimmungen dieses Gesetzes.

Dieses Gesetz regelt die Nichtanwendung und Nichtausführung von Gesetzen und das Verbot der Tätigkeit verfassungswidriger Institutionen von BiH auf dem Territorium der Republika Srpska.

Artikel 2.

(1) Das Gesetz über das Gericht von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt von BiH”, Nr. 49/09, 74/09 und 97/09) wird auf dem Territorium der Republika Srpska nicht angewendet oder ausgeführt.

(2) Das Gesetz über die Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt von BiH”, Nr. 42/03, 3/03, 37/03, 42/03, 9/04, 35/04, 61/04 und 97/09) wird auf dem Territorium der Republika Srpska nicht angewendet oder ausgeführt.

Artikel 3.

Das Gesetz über den Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt von BiH”, Nr. 25/04, 93/05, 48/07, 63/23, 9/24 und 50/24) wird auf dem Territorium der Republika Srpska nicht angewendet oder ausgeführt.

Artikel 4.

Das Gesetz über die Staatliche Ermittlungs- und Schutzbehörde („Amtsblatt von BiH”, Nr. 27/04, 63/04, 35/05, 49/09 und 40/12) wird auf dem Territorium der Republika Srpska nicht angewendet oder ausgeführt.

Artikel 5

Die Tätigkeit und das Vorgehen von Institutionen, deren Arbeit durch die Gesetze aus den Artikeln 2 bis 4 dieses Gesetzes geregelt wird, sind auf dem Territorium der Republika Srpska verboten.

Artikel 6.

Die zuständigen Institutionen und Behörden der Republika Srpska sind verpflichtet, alle aus ihrer Zuständigkeit fallenden Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, um die Umsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.

Artikel 7.

Personen, die verpflichtet sind, gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu handeln, sind von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die durch die Strafgesetzgebung von BiH und die Strafgesetzgebung der Republika Srpska für Straftaten im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Gesetzes vorgesehen ist, ausgenommen, und die zuständigen Institutionen und Behörden der Republika Srpska werden ihnen allen notwendigen Schutz im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes gewähren und bieten.

Artikel 8.

Zur Umsetzung dieses Gesetzes wird die Regierung der Republika Srpska die erforderlichen untergesetzlichen Vorschriften erlassen.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im „Amtsblatt der Republika Srpska” in Kraft.

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