Konaković schweigt weiterhin unverschämt, die Grenzpolizei schiebt die Verantwortung auf das Außenministerium – und was sagt das Gesetz?

Patria
AutorPatria
13:00
Podijeli:
Konaković schweigt weiterhin unverschämt, die Grenzpolizei schiebt die Verantwortung auf das Außenministerium – und was sagt das Gesetz?

Schreibt: A. Čorbo-Zećo

Die Abhaltung einer Parade von Angehörigen der serbischen Armee auf dem Territorium Bosnien und Herzegowinas hat zu Recht eine Lawine von Reaktionen ausgelöst. Allerdings kamen nur wenige aus den Regierungsstrukturen, denn einen halben Tag lang hatte gestern niemand eine logische Erklärung dafür, wie die serbische Armee durch Prijedor paradieren konnte und etwas zuvor auch in Bratunac weilte.

Was bisher sicher ist, ist, dass das Außenministerium informiert war und dass von dieser Institution die Information an die Grenzpolizei weitergeleitet wurde.

„Die Botschaft der Republik Serbien hat das Außenministerium Bosnien und Herzegowinas am 5. Juli 2024 mit einer Verbalnote darüber informiert, dass Delegationen des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen- und Sozialfragen, Studenten und Kadetten der Kriminalpolizei-Universität und der Militärakademie aus Belgrad Bosnien und Herzegowina besuchen werden. Das Außenministerium von Bosnien und Herzegowina hat die Ankunft angekündigt und alle zuständigen und relevanten Institutionen, unter anderem auch die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina, darüber informiert“, heißt es von der Grenzpolizei.

Ohne große Details wurde nicht erläutert, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob das Außenministerium von Bosnien und Herzegowina überhaupt Genehmigungen für die Einreise ausländischer Sicherheitsdienste nach Bosnien und Herzegowina erteilen kann.


Artikel 36 des Gesetzes über die Grenzkontrolle behandelt die Einreise von Angehörigen ausländischer Sicherheitsdienste nach Bosnien und Herzegowina.

Hier sein Wortlaut:

(1) Einem Angehörigen ausländischer Sicherheitsdienste kann die Einreise nach Bosnien und Herzegowina in Uniform, mit einer dienstlichen Kurzwaffe und einem mit ihren Kennzeichen versehenen Fahrzeug gestattet werden.

(2) Die Genehmigung für die Einreise eines Angehörigen ausländischer Sicherheitsdienste aus Absatz (1) dieses Artikels in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina wird von der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina nach vorheriger Einholung der Zustimmung des Sicherheitsministeriums erteilt, sofern dies nicht den Interessen von Bosnien und Herzegowina zuwiderläuft.

(3) In der Genehmigung können besondere Bedingungen für die Einreise festgelegt werden.

(4) Angehörige ausländischer Sicherheitsdienste aus Absatz (1) dieses Artikels, die Mitglieder von Arbeitsdelegationen in offiziellem Besuch sind, dürfen ohne besondere Genehmigung, jedoch nach vorheriger schriftlicher Anmeldung bei der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina, nach Bosnien und Herzegowina einreisen, Uniform tragen und dienstliche Waffen führen, sofern diese ein integraler Bestandteil der Uniform sind.

(5) Angehörige ausländischer Sicherheitsdienste, die Vertreter ausländischer Staaten oder Vertreter internationaler Organisationen und Institutionen während eines Besuchs in Bosnien und Herzegowina unmittelbar schützen, können mit Genehmigung der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina dienstliche Kurzwaffen und dazugehörige Munition einführen und tragen.

(6) Ausnahmsweise kann die Genehmigung aus den Absätzen (2) und (5) dieses Artikels auch für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina erteilt werden.

Artikel 36a

(Grenzkontrollen von Angehörigen der Streitkräfte der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und anderer am Partnerschaft-für-den-Frieden-Programm teilnehmender Staaten)

Grenzkontrollen von Angehörigen der Streitkräfte der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und anderer am Partnerschaft-für-den-Frieden-Programm teilnehmender Staaten werden gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und anderen am Partnerschaft-für-den-Frieden-Programm teilnehmenden Staaten sowie der dazugehörigen Protokolle durchgeführt.

Es stellt sich also die Frage, ob auch das Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina beteiligt war, wie es das Gesetz vorschreibt, und welche Kontrollen überhaupt durchgeführt wurden. Solche Antworten der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina sind unvollständig, und die ganze Geschichte muss einen klareren Abschluss haben. Es gab offensichtlich Versäumnisse.


Bei der Überprüfung von Personen, die nach Bosnien und Herzegowina einreisen, hat die Grenzpolizei nämlich folgende Befugnisse:

Bei der Durchführung der Personenkontrolle ist der Polizeibeamte der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina befugt:

a) das Reisedokument zur Einsichtnahme zu verlangen;

b) die Reisedokumente zu überprüfen;

c) Überprüfungen zur Aufdeckung und Verhinderung von Bedrohungen der nationalen und öffentlichen Sicherheit und der Rechtsordnung durchzuführen.

Ebenso wäre es wünschenswert, das Schreiben, das vom Außenministerium an die Grenzpolizei gesandt wurde, öffentlich zu sehen und zu veröffentlichen.


Offizielle Reaktionen des Außenministeriums von Bosnien und Herzegowina und von Minister Elmedin Konaković gab es noch nicht, und sein Schweigen deutet darauf hin, dass ihm die Parade der serbischen Kadetten/Soldaten, die von vielen als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität des Staates Bosnien und Herzegowina charakterisiert wurde, nicht einmal problematisch erscheint.

Komentari (0)

Prijavite se za komentiranje

Prijava

Jos nema komentara. Budite prvi!

Minuta

Sve →

Iz drugih kategorija