
SARAJEVO, (Patria) - Der Rat der Muftis der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina hat auf seiner 24. ordentlichen Sitzung, die am 22. Radschab 1441 n.H., d.h. am 17. März 2020, in Sarajevo stattfand, unter Berücksichtigung der aktuellen, durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Situation, die "Fatwa über das Waschen, Einkleiden und das Totengebet für eine Person, die an einer ansteckenden Krankheit gestorben ist" erlassen.
Die Fatwa geben wir im vollständigen Wortlaut wieder:
"Der allmächtige Schöpfer hat den Menschen ausgezeichnet und ihm den Vorrang vor vielen anderen Geschöpfen gegeben. Diese göttliche Ehre bezieht sich sowohl auf die lebende als auch auf die verstorbene Person. Aus Ehre vor der verstorbenen Person hat der Islam vorgeschrieben, dass ihr Körper gewaschen und in ein Leichentuch gehüllt wird, dass ihr das Totengebet verrichtet wird und dass sie im Grab bestattet wird. Die Anwendung dieser Vorschriften ist eine kollektive Pflicht (Fard Kifaya) der muslimischen Gemeinschaft/Gemeinde.
Für den Fall, dass eine Person an den Folgen einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, wird eine Konsultation mit der zuständigen Gesundheitseinrichtung über den Grad der Gefahr der Ausbreitung der Ansteckung und die Art und Weise des Waschens und Einkleidens des Verstorbenen durchgeführt. Falls diese Einrichtung einschätzt, dass es sich um eine mildere Ansteckung handelt und dass das Waschen und Einkleiden unter angemessenen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden kann, werden diese auch so durchgeführt, dass der Verstorbene nur mit Wasser übergossen wird, ohne den Körper zu berühren.
Handelt es sich um schwerere ansteckende Krankheiten, wird die Vorschrift über Tayammum angewandt, das in dieser Situation das Waschen ersetzt, und der Wäscher ist verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden, die gemäß den Anweisungen der zuständigen staatlichen Behörde vorgesehen ist. Nach Abschluss der Einkleidung ist die Reinigung und Dekontamination des Waschraums gemäß den geltenden Standards obligatorisch.
Wenn der Verstorbene in einem Leichensack oder -sarg in den Waschraum transportiert wird, unter Verbot des Öffnens und Herausnehmens des Verstorbenen aufgrund der Gefahr der Ausbreitung der Ansteckung, wird die Vorschrift über Tayammum angewandt. Mit einem weißen Tuch (Leichentuch) wird nur der Leichensack bedeckt, in dem sich der Verstorbene befindet. Auch in diesem Fall ist es erforderlich, dass der Wäscher beim Tayammum und beim Anlegen des Leichentuchs angemessene Schutzausrüstung verwendet. Das Totengebet und die Bestattung werden auf die übliche Weise durchgeführt.
Im Falle der Ausrufung einer Epidemie oder Pandemie, wie es in dieser Zeit beim Coronavirus der Fall ist, sollte man sich hinsichtlich der Teilnahme am Totengebet und der Bestattung des Verstorbenen an die Anweisungen der zuständigen staatlichen Behörden bezüglich öffentlicher Versammlungen halten, so dass dieses Gebet nur von einem Imam und Familienangehörigen verrichtet wird. Alle anderen Vorschriften und Bräuche, die normalerweise nach dem Verrichten des Totengebets und der Bestattung durchgeführt werden, sei es im Haus der trauernden Familie oder in der Moschee, werden bis zur Beseitigung der Gefahr der Epidemie/Pandemie verschoben.
Auf eine Person, die unter dem Regime der Selbstisolation/Quarantäne stirbt, werden präventiv die Vorsichts- und Schutzmaßnahmen angewandt, die bei einer infizierten Person angewandt werden und die in dieser Fatwa erwähnt sind.
Und Allah weiß es am besten".
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