Festgestellte Ergebnisse der vorgezogenen Bürgermeisterwahlen der Gemeinde Stari Grad Sarajevo

Patria
AutorPatria
16:06
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Festgestellte Ergebnisse der vorgezogenen Bürgermeisterwahlen der Gemeinde Stari Grad Sarajevo

(Patria) - Nach Ablauf der fünftägigen Frist (bis einschließlich 03.11.2023) für den Eingang des Wahlmaterials von Wählern, die per Post aus dem Ausland wählen, hat die Zentrale Wahlkommission Bosnien und Herzegowinas heute auf ihrer 70. Sitzung einen Beschluss gefasst, mit dem die Ergebnisse der vorgezogenen Bürgermeisterwahlen der Gemeinde Stari Grad Sarajevo vom 29.10.2023 festgestellt werden.

Der genannte Beschluss über die Feststellung und Veröffentlichung der Ergebnisse der vorgezogenen Bürgermeisterwahlen der Gemeinde Stari Grad Sarajevo tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird am 06. 11. 2023 auf der Internetseite der Zentralen Wahlkommission Bosnien und Herzegowinas bis 16:00 Uhr veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung gilt er allen Teilnehmern am Wahlprozess als zugestellt.

Die Tage 07., 08. und 09. 11.2023 sind die drei Tage für die Einreichung von Anträgen auf erneute Auszählung der Stimmzettel. Gemäß Artikel 6.9 Absatz (1) und (2) des Wahlgesetzes von Bosnien und Herzegowina kann gegen den Beschluss über die Feststellung und Veröffentlichung der Ergebnisse der vorgezogenen Bürgermeisterwahlen der Gemeinde Stari Grad Sarajevo über die Zentrale Wahlkommission Bosnien und Herzegowinas innerhalb von zwei Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses auf der Webseite der Zentralen Wahlkommission Bosnien und Herzegowinas Beschwerde bei der Berufungsabteilung des Gerichts von Bosnien und Herzegowina eingelegt werden.

Der Antrag auf erneute Auszählung der Stimmzettel und der Einspruch werden ausschließlich per Fax an die Nummer 033/251-329, per E-Mail an die Adresse [email protected] oder direkt am Sitz der Zentralen Wahlkommission Bosnien und Herzegowinas, Danijela Ozme Straße Nummer 7, Sarajevo, eingereicht.

Das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf erneute Auszählung der Stimmzettel ist in den Bestimmungen des Artikels 5.30 des Wahlgesetzes von Bosnien und Herzegowina geregelt.

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