
(Patria) - Das Verfassungsgericht von BiH hat die Berufung der Radio- und Fernsehgesellschaft von Bosnien und Herzegowina (BHRT) gegen die Urteile der Gerichte der RS in Bezug auf die Schulden von RTRs gegenüber BHRT angenommen und eine erneute Entscheidung angeordnet.
Im Folgenden die vollständige Entscheidung:
AP-4567/23 (Radio- und Fernsehgesellschaft von Bosnien und Herzegowina – BHRT) – Die Berufungen bestreiten die endgültigen Urteile des Obersten Gerichtshofs, mit denen die Revisionen gegen die erstinstanzlichen Urteile abgewiesen wurden, mit denen die Klageansprüche der Radio- und Fernsehgesellschaft von Bosnien und Herzegowina (BHRT) abgewiesen wurden, mit denen sie verlangte, dass RTRS ihr die geschuldete Gebühr für die im Republika Srpska eingezogenen RTV-Gebühren zahlt. Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass das im Gesetz über das öffentliche RTV-System vorgesehene öffentliche RTV-System niemals vollständig umgesetzt wurde, da die Korporation der öffentlichen RTV-Dienste nicht zustande kam und der Systemausschuss als Aufsichtsorgan für die Einziehung und Verteilung der Gebühr nicht funktionierte. Auf dieser Grundlage kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die Berufungsklägerin kein Recht hatte, die Zahlung der Mittel direkt vom Beklagten zu verlangen, und dass sie nicht aktiv legitimiert war, die Klage einzureichen. Das Verfassungsgericht stellte jedoch fest, dass die angefochtenen Urteile das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht erfüllten, da sie keine gerechte Balance zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des Eigentumsrechts des Berufungsklägers herstellten. Das Verfassungsgericht betonte, dass dem Berufungskläger kein übermäßiger Aufwand auferlegt werden könne, weil der Systemausschuss nicht funktionierte und die Korporation nicht zustande kam. Es betonte auch, dass der Beklagte kein gesetzliches Recht hatte, den gesamten Betrag der RTV-Gebühren einzubehalten. Unter diesen Umständen wies das Verfassungsgericht darauf hin, dass nur in dem Fall, dass der Systemausschuss seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist und den gesamten Betrag der eingezogenen RTV-Gebühren auf ein einziges Konto eingezahlt hat, die Auslegung der regulären Gerichte, dass zwischen dem Berufungskläger und dem Beklagten keine materiell-rechtliche Beziehung besteht, akzeptiert werden könnte. Daher wurde festgestellt, dass eine Verletzung des Eigentumsrechts des Berufungsklägers vorliegt, weshalb die Urteile des Obersten Gerichtshofs aufgehoben und die Fälle zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurden.
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