Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina erklärt auf Antrag der Klubs SDA, DF und NES im Abgeordnetenhaus von Bosnien und Herzegowina das Versicherungsgesetz der RS für verfassungswidrig

Patria
AutorPatria
11:42
Podijeli:
Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina erklärt auf Antrag der Klubs SDA, DF und NES im Abgeordnetenhaus von Bosnien und Herzegowina das Versicherungsgesetz der RS für verfassungswidrig

(Patria) - Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina hat auf der gestrigen Plenarsitzung den Antrag auf Verfassungsprüfung angenommen, den die Klubs SDA, DF und NES im Abgeordnetenhaus der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina an dieses Gericht gerichtet hatten, und festgestellt, dass die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Versicherungsgesellschaften, die von der Nationalversammlung der Entität RS verabschiedet wurden, nicht mit der Verfassung von Bosnien und Herzegowina vereinbar sind und außer Kraft treten.

"Mit den angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes beabsichtigte die bosnisch-herzegowinische Entität RS, die Zuständigkeit der Entitätsagentur für Versicherungen zu erweitern, d.h. ihr den Abschluss internationaler Abkommen zu ermöglichen, was eine ausschließliche und gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit der Agentur für Versicherungen von Bosnien und Herzegowina ist", heißt es in der Mitteilung des SDA-Klubs im Abgeordnetenhaus des Parlaments von Bosnien und Herzegowina.

Wie im Urteil ausgeführt, kam das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina zu dem Schluss, "dass die Entitätsagenturen keine unabhängige Befugnis haben, ohne Zusammenarbeit mit der Agentur für Versicherungen von Bosnien und Herzegowina internationale Verträge zum Datenaustausch abzuschließen. Daher kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die angefochtene Bestimmung im Widerspruch zu Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes über die Agentur für Versicherungen von Bosnien und Herzegowina als Entscheidung der Institutionen von Bosnien und Herzegowina steht und folglich im Widerspruch zu Art. I/2. und III/3.b) der Verfassung von Bosnien und Herzegowina."

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