
(Patria) - Da in den Medien ungenaue und unvollständige Auslegungen des Entwurfs der Verordnung über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung zur Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes in Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf MwSt.-Rückerstattung für den Kauf der ersten Immobilie erscheinen, haben die Medien von der UIO eine Klarstellung zur aktuellen Situation erhalten, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Verordnung vom Vorstand der UIO noch nicht verabschiedet wurde.
„Wir halten es für wichtig, auf die Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes über die Ergänzungen zum Mehrwertsteuergesetz (Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina, Nr. 20/25) hinzuweisen, die besagen, dass „der Vorstand der Direktion für indirekte Steuern Bosnien und Herzegowinas nach Inkrafttreten dieses Gesetzes untergesetzliche Rechtsakte zur Durchführung des Gesetzes verabschieden wird, in denen die Bedingungen und die Art und Weise festgelegt werden, unter denen der Käufer das Recht auf MwSt.-Rückerstattung für den Kauf des ersten Wohnobjekts erhält, einschließlich der zuständigen Behörden für die Ausstellung von Bescheinigungen, die die Erfüllung der Bedingungen für die MwSt.-Rückerstattung nachweisen, der Festlegung des Mindestzeitraums für die Veräußerung des Wohnobjekts durch den Begünstigten der MwSt.-Rückerstattung, der Fläche und des Preises des Wohnobjekts, für das eine MwSt.-Rückerstattung möglich ist, des Höchstbetrags der MwSt.-Rückerstattung, der Anzahl der Haushaltsmitglieder, die das Recht in welchem Umfang erhalten oder nicht erhalten, der Anfangsfristen für den Besitz der ersten Immobilie zur Ausübung des Rechts sowie aller sonstigen erforderlichen Bedingungen zur Durchführung des Gesetzes.“
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine „Umgehung des Gesetzes“ handelt, wie von einigen Personen ausgelegt, sondern wir betonen, dass die Bestimmungen des Gesetzes gerade dem Vorstand der UIO die Verpflichtung auferlegen, durch die Verordnung die oben genannten Bedingungen ausschließlich zur Festlegung eines Verfahrens zu definieren, das den Bürgern von Bosnien und Herzegowina, die dieses gesetzliche Recht ausüben, dies auch ermöglicht. Die untergesetzliche Regelung zielt darauf ab, dieses Verfahren vollständig klar und transparent zu gestalten und jeglichen Missbrauch zu verhindern.
Die UIO hat auch das Verfahren für zusätzliche Quadratmeter für Haushaltsmitglieder erläutert, für die eine MwSt.-Rückerstattung erfolgt.
„Der Entwurf der Verordnung sieht vor, dass der Käufer Anspruch auf MwSt.-Rückerstattung für 40 Quadratmeter und zusätzliche 15 m2 pro Haushaltsmitglied hat. Die Definition von Haushaltsmitgliedern erfolgte mit dem Ziel, präzise festzulegen, wer die Personen sind, für die die zusätzlichen 15 Quadratmeter genutzt werden können, und keinesfalls aus dem Grund, dem Käufer das Recht auf MwSt.-Rückerstattung zu verweigern. Wenn beispielsweise festgestellt wird, dass der „Bruder“ als Haushaltsmitglied eine Wohnung (Eigentum) besitzt und die „Schwester“ die Käuferin der neuen Wohnung ist (und sie keinen Besitz hat oder in den letzten 7 Jahren keinen hatte), kann sie das Recht auf MwSt.-Rückerstattung geltend machen, aber sie kann das Recht auf Rückerstattung für die zusätzlichen 15 Quadratmeter für den „Bruder“ als Haushaltsmitglied nicht nutzen, da dieser bereits eine Wohnung besitzt“, so die UIO BiH.
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