
(Patria) - Von der Gesamtzahl von 53.775 MwSt.-Pflichtigen in Bosnien und Herzegowina haben sich bis heute nur 12,35 % der Pflichtigen bei der Zollverwaltung für einen Vertreter registriert, der ab Anfang 2024 die MwSt.-Meldungen auf neue Weise einreichen wird.
Da die gesetzlich vorgesehene Frist für die Einreichung von MwSt.-Meldungen, die mit einer neuen qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sind, bald abläuft, weisen wir alle MwSt.-Pflichtigen darauf hin, sich so schnell wie möglich zu informieren, die entsprechenden Schritte zu unternehmen und Strafsanktionen zu vermeiden.
Damit die Pflichtigen indirekter Steuern die elektronischen Dienste der Zollverwaltung unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nutzen können, wie z. B. die Einreichung von MwSt.-Meldungen auf neue Weise, ist es unerlässlich, dass jeder Pflichtige zuerst einen Vertrag über die Nutzung des Informationssystems für elektronische Geschäftsabwicklung mit der Zollverwaltung abschließt. Dies ist der erste Schritt, den jeder MwSt.-Pflichtige erfüllen muss.
Den unterzeichneten und genehmigten Vertrag über die Nutzung des Informationssystems für elektronische Geschäftsabwicklung mit der Zollverwaltung reicht jeder Pflichtige bei seinem zuständigen regionalen Zentrum der Zollverwaltung (Banjaluka, Sarajevo, Mostar und Tuzla) ein.
Darüber hinaus muss jeder Steuerpflichtige einen Vertreter – eine natürliche Person – anmelden, der im Namen des Pflichtigen die elektronische Geschäftsabwicklung mit der Zollverwaltung durchführt (MwSt.-Meldungen unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur einreicht). Der Vertreter kann eine bei dem Steuerpflichtigen beschäftigte Person oder ein Buchhalter sein, der die MwSt.-Meldungen für eine größere Anzahl von Steuerpflichtigen vorbereitet. In jedem Fall ist der Vertreter eine natürliche Person, die eine qualifizierte elektronische Signatur besitzen muss, die sie bei der Zollverwaltung erhalten kann.
Die Zollverwaltung ist eine zertifizierte Stelle für die Ausstellung qualifizierter elektronischer Signaturen und gibt als Genehmigungsbehörde qualifizierte elektronische Signaturen an natürliche Personen und an bei Steuerpflichtigen beschäftigte natürliche Personen aus. Anträge auf Ausstellung qualifizierter elektronischer Signaturen werden ebenfalls bei dem zuständigen regionalen Zentrum der Zollverwaltung eingereicht.
Die Verpflichtung zur Einreichung von MwSt.-Meldungen unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur für alle MwSt.-Pflichtigen tritt ab dem Steuerzeitraum Januar 2024 in Kraft, und daher müssen alle MwSt.-Pflichtigen die notwendigen Schritte unternehmen, um ihre Verpflichtungen fristgerecht erfüllen zu können.
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