
(Patria) - Das Gericht von Bosnien und Herzegowina hat im Fall Sanja Kriještorac u.a. und in Bezug auf den Antrag der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina, der Journalistin Nataša Miljanović Zubac Verbote aufzuerlegen, festgestellt, dass keine begründete Vermutung besteht, dass sie das Verbrechen des Geheimnisverrats begangen hat.
Angesichts des erhöhten öffentlichen Interesses und zur genauen, rechtzeitigen und objektiven Information gibt das Gericht folgende Mitteilung heraus:
"Das Gericht von Bosnien und Herzegowina hat im Fall Sanja Kriještorac u.a. und nach Prüfung des Antrags der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina nach der Anhörung am 18.08.2025 eine Entscheidung getroffen, mit der gegen die Verdächtigen Sanja Kriještorac und Andrea Mujkić ein Verbot des Kontakts mit bestimmten Personen gemäß Artikel 126a Absatz 1 Punkt c) der Strafprozessordnung von Bosnien und Herzegowina und ein Verbot der Ausübung bestimmter geschäftlicher Aktivitäten oder dienstlicher Pflichten gemäß Artikel 126a Absatz 1 Punkt a) der Strafprozessordnung von Bosnien und Herzegowina verhängt wurde, und den Antrag der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina abgelehnt, gegen die Verdächtigen Sanja Kriještorac und Andrea Mujkić eine Reiseregelung gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Strafprozessordnung von Bosnien und Herzegowina und die Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der zuständigen staatlichen Behörde gemäß Artikel 126a Absatz 1 Punkt d) der Strafprozessordnung von Bosnien und Herzegowina zu verhängen.
Die gegen diese Verdächtigen verhängten Verbote können gemäß dieser Entscheidung so lange dauern, wie sie erforderlich sind oder bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts.
Die Rechtmäßigkeit der Dauer der verhängten Verbote wird alle 2 (zwei) Monate überprüft.
Die Verdächtigen wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen eine Haftstrafe droht, wenn sie gegen eine der in dieser Entscheidung auferlegten Verpflichtungen verstoßen.
Gleichzeitig stellte das Gericht in Bezug auf die Verdächtige Nataša Miljanović Zubac fest, dass die allgemeine Voraussetzung für die Verhängung der vorgeschlagenen Verbote nicht erfüllt ist, d.h. dass keine begründete Vermutung besteht, dass diese Verdächtige das Verbrechen des Geheimnisverrats gemäß Artikel 164 Absatz 2 des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina begangen hat, und lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina ab.
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