Menschenrechte der „Srebrenica-Dreiheit“ durch Justiz der Republika Srpska verletzt, unbegründete Verfolgung seit 1998

Patria
AutorPatria
12:49
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Menschenrechte der „Srebrenica-Dreiheit“ durch Justiz der Republika Srpska verletzt, unbegründete Verfolgung seit 1998

Sarajevo, (Patria) - Die Menschenrechte von Behudin Husić wurden verletzt. Dies stellte das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina Mitte Dezember fest, als es die Berufung eines der drei Männer aus Srebrenica prüfte, der seit 1996 von der Justiz der Republika Srpska verfolgt wird und dem zusammen mit Ahmom Harbašem und Nedžadom Hasićem vorgeworfen wird, serbische Zivilisten getötet zu haben, während er sich ab Juli 1995 monatelang durch die Wälder nach Tuzla durchschlagen wollte, schreibt Istraga.ba.

„Es wird eine Verletzung von Artikel II/3.d) der Verfassung von Bosnien und Herzegowina und Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt, da der Berufungskläger Behudin Husić nach seiner Festnahme am 14. September 2021 auf Anordnung des Bezirksgerichts Bijeljina Nr. K-32/99 vom 24. April 2001 nicht vor Gericht gestellt wurde, bis die Anordnung des Bezirksgerichts Bijeljina Nr. 12 0 K 002550 11 K vom 20. September 2021 erlassen wurde“, heißt es in der Entscheidung des Verfassungsgerichts von BiH, die auf der Sitzung vom 16. Dezember letzten Jahres getroffen wurde.

Der Mann aus Srebrenica, Behudin Husić, wurde sechs Tage lang in Untersuchungshaft gehalten, ohne vorher einem zuständigen Richter in Bijeljina vorgeführt worden zu sein. Angehörige der SIPA nahmen ihn am 14. September 2021 auf Grundlage eines vor 20 Jahren ausgestellten Haftbefehls aus Bijeljina fest. Anschließend wurde Husić in das Strafvollzugsanstalt Bijeljina gebracht und dort inhaftiert. Er wurde dort sechs Tage festgehalten, ohne einem zuständigen Bezirksgericht in Bijeljina vorgeführt worden zu sein.

„Das Verfassungsgericht stellt fest, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Berufungskläger, da er zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft (24. April 2001) auf der Flucht war, nicht „sofort“ und „zeitnah“ vor Gericht gestellt wurde, auch nicht zum Zeitpunkt seiner Festnahme (14. September 2021), sondern erst am 20. September 2021, also sechs Tage nach seiner Festnahme“, heißt es in der Begründung der Entscheidung.

Was für diesen Fall vielleicht noch wichtiger ist, ist die Frage der begründeten Verdachtsmomente, d. h. der Hauptvoraussetzung für Festnahme, Inhaftierung und die Anordnung von Schutzmaßnahmen.

„Das Verfassungsgericht schließt, dass eine Verletzung der Rechte aus Artikel II/3.m) der Verfassung von Bosnien und Herzegowina und Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Konvention vorliegt, als das ordentliche Gericht dem Berufungskläger Schutzmaßnahmen auferlegte, obwohl aus den angefochtenen Anordnungen hervorgeht, dass keine ausreichende und relevante Begründung für das Vorliegen eines begründeten Verdachts gegeben wurde, da das Gericht in der Begründung der angefochtenen Entscheidungen nicht angab, dass „Tatsachen oder Informationen vorliegen, auf deren Grundlage ein objektiver Beobachter zu dem Schluss kommen würde, dass die betreffende Person das ihr vorgeworfene Verbrechen begangen haben könnte“, und aus den eingereichten und bekannten Unterlagen ist nicht klar, was dem Berufungskläger mit der Anklageschrift vorgeworfen wird“, stellt das Verfassungsgericht von BiH nach der Berufung von Behudin Husić fest.

Es besteht also überhaupt kein begründeter Verdacht, dass Behudin Husić, Ahmo Harbaš und Nedžad Hasić die Verbrechen begangen haben, für die sie seit 1996 von der Justiz in Bijeljina verfolgt werden, als sie von Angehörigen der IFOR der Polizei der Republika Srpska übergeben wurden. Im Folgenden werden wir kurz die Genese dieses Falls rekapitulieren. Nach dem Fall von Srebrenica machten sich sieben Bosniaken aus dieser Stadt auf den Weg durch die Wälder nach Tuzla. Monatelang versteckten sie sich in den Wäldern von Podrinje, um der Armee der Republika Srpska und dem Innenministerium der Republika Srpska zu entkommen. Nedžad Hasić, Behudin Husić, Ahmo Harbaš, Vahdet Avdić, Samir Avdić, Enver Harbaš und Muharem Hasić beschlossen am 11. Mai 1996, sich nach 10 Monaten, die sie in der verwüsteten Region von Podrinje verbrachten, wo sie sich nach dem Völkermord in Srebrenica versteckten, den Angehörigen der IFOR am Schwarzen Gipfel an der Straße Kalesija – Zvornik zu ergeben. Die Soldaten des US-Kontingents der IFOR versprachen ihnen, sie nach Tuzla zu bringen, logen sie an und übergaben sie einer Patrouille der CSB-Polizei in Zvornik.

Danach wurde gegen sie ein Strafverfahren wegen der Anschuldigung eingeleitet, vier „serbische Holzfäller“ getötet zu haben: Đorđe Petrović, Nikola Modraković, Momčilo Ristanović und Vlajko Zekić. Die Morde sollen am 2. Mai 1996 im Dorf Krušev Do begangen worden sein, 40 Kilometer südlich des Zentrums von Srebrenica und etwa hundert Kilometer von dem Ort entfernt, an dem sich Husić, Harbaš und andere den Angehörigen der IFOR ergaben. Anfang Dezember 1998 wurde im Bezirksgericht Bijeljina das erstinstanzliche Urteil für die Tötung der vier Holzfäller verkündet. Ahmo Harbaš und Nedžad Hasić wurden zu je 20 Jahren, Behudin Husić zu 11 Jahren und Samir Avdić wegen der Tötung von Munib Mustafić zu 10 Jahren Haft verurteilt. Vahdet Avdić, Enver Harbaš und Muharem Hasić wurden freigesprochen und freigelassen.

Danach folgten mühsame Verhandlungen zwischen den politischen Beamten der Entitäten, die einen Kompromiss in einem Austausch der verurteilten Harbaš, Hasić und Husić gegen drei verurteilte serbische Kriegsverbrecher aus dem Gefängnis von Zenica fanden. Das Abkommen wurde 1999 unterzeichnet. Die Bosniaken wurden angeblich zur Strafverbüßung in das Gefängnis von Tuzla gebracht, die Serben nach Kula in Ost-Sarajevo. Unmittelbar nach ihrer Ankunft in Kula wurden die drei serbischen Häftlinge mit Begnadigung des damaligen Präsidenten der Republika Srpska, Nikola Poplašen, freigelassen, und kurz darauf wurden auch die drei verurteilten überlebenden Bosniaken freigelassen.

Das Abkommen zwischen der Republika Srpska und der Föderation wurde im Januar 1999 unterzeichnet. Doch dann begann die Regierung der Republika Srpska mit einer Täuschung. Drei Monate nach dem Abkommen hob der Oberste Gerichtshof der Republika Srpska mit Urteil vom 26. April 1999 das Urteil des Bezirksgerichts in Bezug auf Behudin Husić, Ahmo Harbaš und Nedžad Hasić auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. In der Begründung des Urteils hieß es unter anderem, dass das erstinstanzliche Urteil widersprüchlich, unverständlich und fehlerhaft sei, weshalb es aufgehoben wurde. Dem Bezirksgericht Bijeljina wurde eine erneute Verhandlung angeordnet, und Husić, Hasić und Harbaš wurden für nicht erreichbar erklärt. Im Jahr 2001 wurde ein roter Interpol-Haftbefehl gegen sie erlassen, und von diesem Zeitpunkt an lief die „Suche“ nach ihnen. Hasić und Husić blieben in Bosnien und Herzegowina, während Harbaš es schaffte, in die Schweiz zu ziehen. Die dortigen Behörden weigerten sich, ihn an die Justiz in Bijeljina auszuliefern. Im November 2020 wurde Nedžad Hasić in Tinja bei Srebrenik festgenommen. Das Gericht in Bijeljina ordnete seine Untersuchungshaft an.

Nachdem er freigelassen wurde, stellte das Verfassungsgericht von BiH fest, dass er sieben Monate lang unrechtmäßig festgehalten wurde. Trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichts setzte das Bezirksgericht Bijeljina die gleiche Praxis fort. Angehörige der SIPA nahmen am 14. September 2021 Behudin Husić fest und brachten ihn in die Strafvollzugsanstalt Bijeljina. Dort wurde er, wie aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts von BiH hervorgeht, sechs Tage lang ohne gerichtliche Anordnung festgehalten. Danach wurde er freigelassen und ihm wurden Schutzmaßnahmen auferlegt. Das Verfassungsgericht von BiH stellte am 16. Dezember fest, dass er unrechtmäßig in Untersuchungshaft gehalten wurde. Und was am wichtigsten ist: Es stellte fest, dass kein begründeter Verdacht besteht, dass die „Srebrenica-Dreiheit“, die den Völkermord überlebte, überhaupt ein Verbrechen begangen hat.

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