AMTSWECHSEL ODER NICHT Gegen Debevec wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet, die Suspendierung vom Dezember 2023 bleibt bestehen

Patria
AutorPatria
16:51
Podijeli:
AMTSWECHSEL ODER NICHT Gegen Debevec wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet, die Suspendierung vom Dezember 2023 bleibt bestehen

(Patria) - Nachdem das Gericht von Bosnien und Herzegowina die Anklage gegen den suspendierten Präsidenten des Gerichts von Bosnien und Herzegowina, Ranko Debevec, Osman Mehmedagić und Milisav Pijuk bestätigt hat, hat der VSTV die Frage von Patria nicht präzise beantwortet, ob nun die Voraussetzungen für die Entlassung Debevecs von der Position des Präsidenten des Gerichts von Bosnien und Herzegowina gegeben sind.

Anstatt einer Klärung zitierte der VSTV Artikel 88. (Beendigung des Mandats zur Ausübung des Amtes) des Gesetzes über den Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat von Bosnien und Herzegowina, der vorsieht, dass das Mandat eines Richters oder Staatsanwalts aus folgenden Gründen endet:

a) für Richter und Staatsanwälte, wenn sie das für den Renteneintritt vorgeschriebene Alter erreichen;
b) für den Gerichtspräsidenten nach Ablauf der Amtszeit, für die er ernannt wurde;
c) für den Oberstaatsanwalt und seinen Stellvertreter, wenn sie das für den Renteneintritt vorgeschriebene Alter erreichen oder nach Ablauf der Amtszeit, für die sie ernannt wurden;
d) im Falle der Einreichung des Rücktritts;
e) im Falle seiner Entlassung durch den Rat als Ergebnis eines Disziplinarverfahrens;
f) wenn auf der Grundlage medizinischer Dokumentation nachgewiesen wird, dass er dauerhaft arbeitsunfähig ist, sein Amt als Richter oder Staatsanwalt auszuüben
g) wenn er durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt wurde, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe vorsieht.

Debevec wurde durch Beschluss der erstinstanzlichen Disziplinarkommission des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrats von Bosnien und Herzegowina (VSTV BiH) für Richter, die über den Antrag des Büros des Disziplinaranwalts (UDT/Ured) des VSTV BiH auf vorläufige Suspendierung von der Ausübung des Amtes des Präsidenten des Gerichts von Bosnien und Herzegowina, Ranko Debevec, entschied, vom 21.12.2023 bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen gemäß der Anordnung zur Durchführung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina vom 19.12.2023 vorläufig von der Ausübung des Amtes des Präsidenten des Gerichts von Bosnien und Herzegowina suspendiert.

Bei der Beschlussfassung ließ sich die erstinstanzliche Kommission des VSTV BiH von der Art und dem Wesen der Straftat leiten, die Gegenstand der Ermittlungsanordnung ist, nämlich von Straftaten aus Kapitel XIX des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina – Korruptionsdelikte und Straftaten gegen Amt und Funktion. Die erstinstanzliche Disziplinarkommission war der Ansicht, dass die weitere Ausübung des Amtes des Gerichtspräsidenten bis zum Abschluss der Ermittlungen die Glaubwürdigkeit der richterlichen Funktion und der Justiz von Bosnien und Herzegowina insgesamt ernsthaft gefährden würde.

Mit diesem Beschluss nimmt die erstinstanzliche Disziplinarkommission des VSTV BiH in keiner Weise Einfluss auf den Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen oder auf die Rechte der Verteidigung des Angeklagten.

Detektor wurde bestätigt, dass gegen Debevec kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Die amtierende Präsidentin des Gerichts von Bosnien und Herzegowina ist seit der Suspendierung Debevecs Minka Kreho.

Es ist noch unklar, ob das Büro des Disziplinaranwalts ein Disziplinarverfahren einleiten wird und ob die Suspendierung verlängert werden soll, da die Ermittlungen abgeschlossen sind und das Ergebnis eine bestätigte Anklage ist.

Sollte kein Disziplinarverfahren gegen Debevec durchgeführt werden, könnte er bis zum Ablauf seines Mandats, einer eventuellen Rücktrittserklärung oder bis zu einem rechtskräftigen Urteil suspendierter Präsident des Gerichts von Bosnien und Herzegowina bleiben, je nachdem, was zuerst eintritt.

Ranko Debevec ist wegen des Straftatbestands des Amtsmissbrauchs oder der Machtausübung gemäß Artikel 220 Absatz 1 des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina, in Verbindung mit Artikel 29 desselben Gesetzes, angeklagt; unter Punkt 2 der Anklage wegen Urkundenfälschung gemäß Artikel 226 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina, in Verbindung mit Artikel 29 desselben Gesetzes; unter Punkt 3 der Anklage – wegen Annahme von Belohnung oder anderer Vorteile für Einflussnahme gemäß Artikel 219 Absatz 1 des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina; unter Punkt 4 der Anklage – wegen Annahme von Belohnung oder anderer Vorteile für Einflussnahme gemäß Artikel 219 Absatz 1 des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina; unter Punkt 5 der Anklage – wegen unerlaubten Abhörens und akustischer oder optischer Aufzeichnung gemäß Artikel 147a des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina in Verbindung mit Artikel 29 desselben Gesetzes; unter Punkt 6 der Anklage – wegen eines Straftatbestands gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Gleichstellung der Geschlechter von Bosnien und Herzegowina und falscher Darstellung gemäß Artikel 369 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Föderation Bosnien und Herzegowina in Verbindung mit Artikel 29 des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina, alles in Verbindung mit Artikel 53 des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina.

Die zweite Amtszeit als Präsident des Gerichts von Bosnien und Herzegowina begann im Januar 2023 und dauert sechs Jahre.

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