Schmidts Entscheidung: Ministerrat von BiH muss innerhalb von sieben Tagen einen Mitarbeiter der National- und Universitätsbibliothek ermächtigen, die Aufgaben des Direktors wahrzunehmen

Patria
AutorPatria
15:29
Podijeli:
Schmidts Entscheidung: Ministerrat von BiH muss innerhalb von sieben Tagen einen Mitarbeiter der National- und Universitätsbibliothek ermächtigen, die Aufgaben des Direktors wahrzunehmen

(Patria) - Der Hohe Repräsentant Christian Schmidt hat heute eine Anordnung erlassen, die die Funktionsfähigkeit der National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina und anderer kultureller Einrichtungen von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina unterstützt.

Im Einklang mit der Kontinuität der Rechtsvorschriften, die in der Verfassung von Bosnien und Herzegowina festgelegt ist, setzen nach Inkrafttreten der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sieben kulturelle Einrichtungen von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina, nämlich: das Landesmuseum von Bosnien und Herzegowina, das Historische Museum von Bosnien und Herzegowina, die National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina, das Museum für Literatur und Theaterkunst von Bosnien und Herzegowina, die Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte von Bosnien und Herzegowina, die Kinothek von Bosnien und Herzegowina und die Kunstgalerie von Bosnien und Herzegowina, ihre rechtliche Existenz als staatliche Einrichtungen fort, und die Gesetze, die die Gründung der genannten Einrichtungen regeln, bleiben in Kraft und werden weiterhin angewendet (bis die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina etwas anderes beschließen), und dass Bosnien und Herzegowina folglich weiterhin der Gründer/Eigentümer dieser Einrichtungen ist und somit auch verpflichtet ist, seine Befugnisse als Gründer/Eigentümer wahrzunehmen, einschließlich der erforderlichen Ernennungen und Finanzierung;

Feststellung, dass gemäß Artikel 30 des Gesetzes über Ministerien und andere Verwaltungsbehörden von Bosnien und Herzegowina der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet war, ein Verfahren vor der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina einzuleiten, um ein Gesetz zu verabschieden, das die Fortsetzung der Arbeit anderer Einrichtungen, Dienste und Gremien regelt, die durch Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina und der Republik Bosnien und Herzegowina eingerichtet wurden und Verwaltungs-, Fach- oder andere Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit von Bosnien und Herzegowina oder für die Bedürfnisse der Behörden von Bosnien und Herzegowina wahrgenommen haben oder wahrnehmen;

Feststellung auch, dass das Landesmuseum von Bosnien und Herzegowina 1888 gegründet wurde und später seine Tätigkeiten gemäß dem Gesetz über das Landesmuseum („Amtsblatt der SR BiH“, Nr. 20/77) ausübte und seine Arbeit auf der Grundlage des Gesetzes über die Museumstätigkeit („Amtsblatt der RBiH“, Nr. 13/93 und 13/94) fortsetzt; dass das Historische Museum von Bosnien und Herzegowina durch das Gesetz über die Gründung des Museums der Volksbefreiung („Amtsblatt der Föderalen BiH“, Nr. 26/45) gegründet wurde, umbenannt und als öffentliche Einrichtung Historisches Museum von Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage eines Gerichtsurteils des Obersten Gerichts in Sarajevo registriert wurde und seine Arbeit auf der Grundlage des Gesetzes über die Museumstätigkeit („Amtsblatt der RBiH“, Nr. 13/93 und 13/94) fortsetzt; dass die National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina durch die Verordnung über die Nationalbibliothek der Föderalen BiH („Amtsblatt der Föderalen BiH“, Nr. 22/45) gegründet wurde und ihre Arbeit auf der Grundlage des Gesetzes über die Bibliothekstätigkeit („Amtsblatt der RBiH“, Nr. 27/95) als National- und Universitätsbibliothek fortsetzt; dass das Museum für Literatur und Theaterkunst von Bosnien und Herzegowina gemäß dem Gesetz über Museen („Amtsblatt der SRBiH“, Nr. 53/60) gegründet wurde und später seine Arbeit auf der Grundlage des Gesetzes über das Literaturmuseum und dann des Gesetzes über das Literatur- und Bühnenkunstmuseum („Amtsblatt der SRBiH“, Nr. 20/77) fortsetzte und seine Tätigkeiten nun gemäß dem Gesetz über die Museumstätigkeit („Amtsblatt der RBiH“, Nr. 13/93 und 13/94) ausübt; dass die Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte von Bosnien und Herzegowina durch Beschluss des Verbandes der Blinden der SRBiH gegründet wurde, nachdem die Bibliothek des Verbandes der Blinden Jugoslawiens, die 1954 gegründet wurde, den bestehenden Buchbestand auf die republikanischen und provinziellen Verbände der Blinden aufteilte, und ihre Arbeit auf der Grundlage des Gesetzes über die Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte der Republik Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der RBiH“, Nr. 9/95) fortsetzt; dass die Kinothek von Bosnien und Herzegowina tatsächlich seit Ende der 70er Jahre tätig ist, als im Rahmen des Archivs von Bosnien und Herzegowina eine Abteilung für Kinematografie gegründet wurde, die dann auf der Grundlage des Gesetzes über die Kinothek von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der RBiH“, Nr. 13/94) aus dem Archiv von BiH als eigenständige Einrichtung ausgegliedert wurde; und dass die Kunstgalerie von Bosnien und Herzegowina durch Beschluss der Regierung der Volksrepublik Bosnien und Herzegowina im Jahr 1946 gegründet wurde und ihre Arbeit auf der Grundlage des Gesetzes über die Museumstätigkeit („Amtsblatt der RBiH“, Nr. 13/93 und 13/94) fortsetzte.

Hervorhebung, dass die Gesetze, die den Status und den Umfang der Aktivitäten dieser Einrichtungen definieren, vorsehen, dass die damalige Versammlung der Republik Bosnien und Herzegowina das einzige zuständige Organ für die Ausübung der Gründerrechte ist, d. h. dass die Republik Bosnien und Herzegowina als einziger Gründer und Eigentümer dieser Einrichtungen bestimmt wurde und dass durch das Gesetz über Einrichtungen („Amtsblatt der RBiH“, Nr. 6/92, 8/93 und 13/94) festgelegt wurde, dass die Regierung der RBiH für die Ernennung von Verwaltungsorganen in den genannten kulturellen Einrichtungen zuständig ist;

Angesichts der Tatsache, dass alle zuvor genannten kulturellen Einrichtungen an der Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes von Bosnien und Herzegowina arbeiten, was ein Schlüsselaspekt der nationalen kulturellen Identität und des Erbes des Landes ist, und dass sie folglich einen integralen Bestandteil der Staatlichkeit von Bosnien und Herzegowina mit einer Schlüsselrolle bei der Aufrechterhaltung der kulturellen Vielfalt, der Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls und der Bewahrung des kulturellen Erbes für zukünftige Generationen bilden;

Bewusstsein, dass diese Einrichtungen trotz ihrer Gründung durch Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina, auf deren Grundlage sie bestehen und funktionieren sollten, unter den Folgen politischer Obstruktionen leiden, die sowohl die Gültigkeit der zuvor genannten Rechtsvorschriften als auch die Fähigkeit der zuständigen Behörden, dieses Problem durch die Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften zur Sicherung ihrer kontinuierlichen Arbeit zu lösen, in Frage stellen;

Unter Berücksichtigung, dass die derzeitige Situation in Bezug auf die Leitung dieser Einrichtungen alarmierend ist und eine unmittelbare Bedrohung für ihre Funktionsfähigkeit darstellt; und dass keine der sieben genannten Einrichtungen derzeit einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat hat und sechs von ihnen Direktoren haben, die von nichtstaatlichen Gremien ernannt wurden, um die Hindernisse zu überwinden, denen sie ständig ausgesetzt sind, und dass die National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina nach dem Rücktritt ihres Direktors nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeiten auszuüben;

Bedauern darüber ausdrücken, dass die Grundrechte der Mitarbeiter verletzt werden, dass die Funktionsfähigkeit von COBISS.BH (Abk. Kooperatives Online-Bibliographisches System und Dienstleistungen), d. h. des digitalen Systems zur Suche und Reservierung von Materialien im gemeinsamen Katalog der Bibliotheken in Bosnien und Herzegowina und in den Katalogen einzelner Bibliotheken, gefährdet ist und dass die National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina als Nationales ISSN-Zentrum keine ISSN-Codes zur Identifizierung jeder periodischen Publikation, ISBN-Identifikatoren für Bücher sowie ISMN-Nummern für musikalische Ausgaben ausstellen kann;

Bewusstsein, dass die derzeitige Situation die Arbeit von Verlegern behindern, die akademische Gemeinschaft gefährden und die Funktionsfähigkeit der übrigen 78 Bibliotheken in ganz Bosnien und Herzegowina stören kann, sowie die Erstellung nationaler Bibliographien stoppen kann, die Schlüsselindikatoren für die geistige, kulturelle, wissenschaftliche und bildungspolitische Entwicklung des Landes sind, die das Niveau des wissenschaftlichen Fortschritts widerspiegeln und ein grundlegendes Mittel zur Bewahrung des kulturellen Erbes und des Wissens über den gesamten nationalen Kulturschatz darstellen;

Feststellung, dass die National- und Universitätsbibliothek über Sondersammlungen verfügt, die durch Beschluss der Kommission zur Erhaltung nationaler Denkmäler zum Nationaldenkmal von Bosnien und Herzegowina erklärt wurden;

Daher überzeugt von der dringenden Notwendigkeit, einen der hochrangigen Mitarbeiter der genannten Einrichtung zu ermächtigen, vorübergehend die Aufgaben des Direktors wahrzunehmen, bis die Institutionen von Bosnien und Herzegowina ihre Verpflichtungen gegenüber dieser und anderen kulturellen Einrichtungen von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina erfüllen;

Unter Berücksichtigung, Berücksichtigung und Feststellung all dessen, was zuvor gesagt wurde, erlässt der Hohe Repräsentant hiermit folgende Anordnung:

ANORDNUNG

zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit der National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina und anderer kultureller Einrichtungen von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina

Artikel 1.

Abweichend von den Bestimmungen der maßgeblichen Gesetze ermächtigt der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina einen Mitarbeiter der National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina, vorübergehend die Aufgaben des Direktors dieser Einrichtung wahrzunehmen, bis die Verwaltungsorgane und die endgültige Ernennung eines Direktors gemäß den Gesetzen von Bosnien und Herzegowina erfolgt sind.

Artikel 2.

Sollte ein Mitarbeiter der National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina nicht gemäß Artikel 1 dieser Anordnung ermächtigt werden, die Aufgaben des Direktors dieser Einrichtung wahrzunehmen, innerhalb von sieben (7) Tagen nach Inkrafttreten dieser Anordnung, gilt der Leiter der Abteilung für Beschaffung, Verarbeitung, Periodika und offizielle Publikationen als ermächtigt, spezifische Aufgaben im Namen der Einrichtung wahrzunehmen, die ansonsten in die Zuständigkeit des Direktors fallen.
Der Begriff „spezifische Aufgaben“ im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels umfasst diejenigen Aufgaben, die für die tägliche Leitung der Einrichtung unerlässlich sind oder zur Verhinderung von Schäden für die Einrichtung dienen. Dies umfasst unter anderem die Genehmigung der Auszahlung von Mitteln zur Deckung der Kosten der Einrichtung, die Genehmigung der Auszahlung von Gehältern und Beiträgen für die Mitarbeiter der Einrichtung sowie die Einreichung von Projektvorschlägen zur Sicherung der für die Verbesserung der Arbeit der Einrichtung erforderlichen finanziellen Mittel, stellt jedoch nicht den vollen Umfang der Befugnisse dar, die der Position des Direktors der Einrichtung ansonsten zustehen.

Artikel 3.

Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung gemäß Artikel 1 dieser Anordnung gilt für jeden Fall einer freien Direktorenstelle in einer kulturellen Einrichtung von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina, und die Ermächtigung bleibt in Kraft, bis die Verwaltungsorgane dieser Einrichtungen ernannt sind, einschließlich der endgültigen Ernennung eines Direktors gemäß den maßgeblichen Gesetzen.

Sollte der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina nicht innerhalb von sieben Tagen nach Entstehung der freien Direktorenstelle der betreffenden Einrichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels handeln, gilt der Stellvertreter/Assistent des Direktors als ermächtigt, die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Anordnung vorgesehenen spezifischen Aufgaben wahrzunehmen. Sollte es in der Einrichtung keinen Stellvertreter/Assistenten des Direktors geben oder sollte der Stellvertreter/Assistent des Direktors nicht in der Lage oder nicht willens sein, diese Aufgaben auszuführen, gilt der ranghöchste Mitarbeiter der betreffenden Einrichtung, der für Finanzen zuständig ist, als ermächtigt, die spezifischen Aufgaben wahrzunehmen, bzw. wenn eine solche Person nicht verfügbar ist oder nicht in der Lage oder nicht willens ist, diese Aufgaben auszuführen, gilt der für rechtliche, administrative oder verwandte Angelegenheiten zuständige Mitarbeiter der Einrichtung als ermächtigt, die genannten spezifischen Aufgaben wahrzunehmen.

Zu den kulturellen Einrichtungen von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina gemäß Absatz 1 dieser Anordnung gehören: das Landesmuseum von Bosnien und Herzegowina, das Historische Museum von Bosnien und Herzegowina, die National- und Universitätsbibliothek von Bosnien und Herzegowina, das Museum für Literatur und Theaterkunst von Bosnien und Herzegowina, die Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte von Bosnien und Herzegowina, die Kinothek von Bosnien und Herzegowina und die Kunstgalerie von Bosnien und Herzegowina.

Artikel 4.

Die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 dieser Anordnung bleibt in Kraft, bis eine andere Entscheidung des Ministerrates von Bosnien und Herzegowina getroffen wird, die eine andere Person ermächtigt und ihren Umfang der Befugnisse festlegt, oder bis zur endgültigen Ernennung der Verwaltungsorgane der Einrichtung, einschließlich der endgültigen Ernennung eines Direktors.

Artikel 5.

Alle Handlungen, Maßnahmen und Schritte, die erforderlich sind, damit ein gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 dieser Anordnung ermächtigter Mitarbeiter die Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anordnung wahrnehmen kann, gelten hiermit als erlassen bzw. unternommen, und die Fähigkeit des ermächtigten Mitarbeiters, sein Mandat zu erfüllen, wird von allen Institutionen, einschließlich kommerzieller juristischer Personen, auf der Grundlage des Ausweisdokuments des betreffenden Mitarbeiters und des Ernennungsbeschlusses für die genannte Position in der kulturellen Einrichtung von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina anerkannt.

Artikel 6.

Diese Anordnung greift nicht vor den Rechtsvorschriften, deren Verabschiedung dringend erforderlich ist, um die Rechtsvorschriften über den Status kultureller Einrichtungen von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina zu aktualisieren. Folglich sind die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina, insbesondere der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Anordnung verpflichtet, der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina Gesetzesvorschläge vorzulegen, die unter anderem die Verwaltung und Finanzierung kultureller Einrichtungen von Bedeutung für Bosnien und Herzegowina regeln.

Artikel 7.

Diese Anordnung wird auf der Grundlage des internationalen Mandats des Hohen Vertreters erlassen und nicht durch die Ersetzung einer inländischen Behörde. Die Anordnung hat Vorrang vor allen widersprüchlichen Bestimmungen eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Akts, sei es bestehend oder zukünftig. Diese Anordnung ist unmittelbar anwendbar und es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, um ihre Rechtskraft zu gewährleisten.

Artikel 8.

(1) Diese Anordnung tritt sofort in Kraft und wird auf der offiziellen Website des Büros des Hohen Vertreters veröffentlicht.

(2) Diese Anordnung wird unverzüglich im „Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina“ veröffentlicht.

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