Anklage gegen den Kommandeur der Armee der RBiH-Brigade aus Banovići, Derviš Mehinović, bestätigt

Patria
AutorPatria
18:26
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Anklage gegen den Kommandeur der Armee der RBiH-Brigade aus Banovići, Derviš Mehinović, bestätigt

(Patria) - Das Gericht von Bosnien und Herzegowina hat am 20. Juni die Anklage gegen Derviš Mehinović bestätigt, der beschuldigt wird, ein Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung begangen zu haben.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, während des Krieges in Bosnien und Herzegowina und während des bewaffneten Konflikts zwischen Angehörigen der Armee der Republika Srpska einerseits und der Armee von Bosnien und Herzegowina andererseits gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen zu haben.

Wie das Gericht von Bosnien und Herzegowina mitteilte, hat Mehinović als Vorgesetzter in seiner Funktion als Kommandeur der 119. muslimischen Gebirgsbrigade Banovići im Zeitraum von Anfang Mai 1993 bis Anfang August 1993 mehrmals beim Gemeindestab der Verteidigung von Banovići Anträge auf den Einsatz von Angehörigen der Arbeitsverpflichtungseinheit aus dem Gebiet der Gemeinde Banovići gestellt, darunter auch der Geschädigte K.G., für Arbeiten im Verantwortungsbereich des III. und IV. Bataillons der 119. muslimischen Gebirgsbrigade Banovići.

In der Anklage wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte Mehinović von den unzulässigen Handlungen wusste, da die Grabungsarbeiten von Gräben und Schützengräben an den vordersten Frontlinien stattfanden und somit das Leben der Angehörigen der Arbeitsverpflichtungseinheit gefährdeten, da an diesem Ort sehr häufig Feuergefechte stattfanden und es bei der Durchführung solcher Arbeiten zu Tod und Verletzung von Angehörigen der Arbeitsverpflichtungseinheit kommen konnte.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass am 8. Juni 1993 am Standort des Dorfes Slivići-Osječani, im Gebiet Krš, der Geschädigte K.G. durch unbekannte Personen durch Schusswaffen verletzt wurde, was zu einer Lähmung seiner unteren Extremitäten führte, und dass diese Praxis des Angeklagten gegenüber den Angehörigen der Arbeitsverpflichtungseinheit und deren Einsatz zum Graben von Gräben auch nach der schweren Verletzung des Geschädigten K.G. fortgesetzt wurde.

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