Anklage gegen die Staatsanwältin Jasminka Knežević wegen Preisgabe von Dienstgeheimnissen bestätigt

Patria
AutorPatria
14:31
Podijeli:
Anklage gegen die Staatsanwältin Jasminka Knežević wegen Preisgabe von Dienstgeheimnissen bestätigt

(Patria) - Die Sonderabteilung für Korruption, organisierte und interkantonale Kriminalität des Obersten Gerichtshofs der Föderation Bosnien und Herzegowina hat die Anklage der Sonderabteilung der Bundesstaatsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina gegen Jasminka Knežević (geb. 1976) wegen des begründeten Verdachts der Begehung der Straftat der Preisgabe von Dienstgeheimnissen gemäß Artikel 388 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Föderation Bosnien und Herzegowina bestätigt.

Die kantonale Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons Sarajevo, Jasminka Knežević, die durch eine rechtskräftige Entscheidung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrats von Bosnien und Herzegowina suspendiert wurde, wird beschuldigt, im Zeitraum vom 16. bis 20. Mai 2025 als Amtsträgerin in der Föderation Bosnien und Herzegowina über das soziale Netzwerk TikTok und die Anwendung WhatsApp unbefugt Dokumente aus einem Strafverfahren, für das sie zuständig war, an eine unbefugte Person weitergegeben und auf diese Weise besonders vertrauliche Daten, die ein Dienstgeheimnis darstellen, zugänglich gemacht zu haben.

Die Anklage besagt, dass die Angeklagte, im Wissen, dass es sich um besonders vertrauliche Informationen im Besitz der Informations- und Sicherheitsagentur Bosnien und Herzegowinas handelt, ohne Erlaubnis des Eigentümers Fotos von Teilen der als „Vertraulich“ eingestuften Dokumentation sowie einen Teil des Protokolls über die Zeugenvernehmung aus der Ermittlung an eine unbefugte Person gesendet hat, obwohl sie wusste, dass es sich um Daten handelt, die gesetzlich als Dienstgeheimnis gelten und sie nicht berechtigt war, diese weiterzugeben.

Auf diese Weise hat sie als Amtsträgerin in der Föderation Bosnien und Herzegowina wissentlich und entgegen den geltenden Vorschriften unbefugt besonders vertrauliche Daten, die ein Dienstgeheimnis darstellen, anderen zugänglich gemacht und steht somit unter dem begründeten Verdacht, die Straftat der Preisgabe von Dienstgeheimnissen gemäß Artikel 388 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Föderation Bosnien und Herzegowina begangen zu haben.

Komentari (0)

Prijavite se za komentiranje

Prijava

Jos nema komentara. Budite prvi!

Minuta

Sve →

Iz drugih kategorija