
(Patria) - Gemäß Artikel 7.2 Absatz (4) des Wahlgesetzes von BiH ist ein politischer Akteur verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach der Wahl dafür zu sorgen, dass alle Anzeigen, Plakate, Poster und ähnliches Material aus dem für die Kampagne vorgesehenen Bereich entfernt werden, das für die Wahlkampagne dieses politischen Akteurs verwendet wurde.
Die kommunale/städtische Wahlkommission in ihrer Gemeinde/Stadt hat die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Einsprüche, die wegen Verstoßes gegen die genannte gesetzliche Bestimmung eingelegt werden.
Für Verstöße gegen Artikel 7.2 Absatz (4) des Wahlgesetzes von BiH ist eine Geldstrafe in Höhe von 3.000,00 KM bis 30.000,00 KM vorgesehen.
Die Nachrichtenagentur Patria hat heute Morgen mehrere Standorte registriert, an denen noch Wahlplakate hängen.

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