Anklage gegen Radislav Krstić wegen Kriegsverbrechen in Novoseoci bei Sokolac erhoben

Patria
AutorPatria
11:59
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Anklage gegen Radislav Krstić wegen Kriegsverbrechen in Novoseoci bei Sokolac erhoben

(Patria) - Die Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina hat Anklage gegen Radislav Krstić, geboren 1948 in Vlasenica, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und der Republik Serbien, der eine vom ICTY verhängte Gefängnisstrafe verbüßt, erhoben.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, während des Krieges im Rahmen eines breiten und systematischen Angriffs der Territorialverteidigung (TO), der VRS und der Polizei auf die bosniakische Zivilbevölkerung im Gebiet von Sokolac und Umgebung, in seiner Eigenschaft als Kommandeur der 2. Romanija motorisierten Brigade der VRS, am 21./22. September 1992 an einem gemeinsamen kriminellen Unternehmen und einem Angriff auf die Ortschaft Novoseoci im Gemeindegebiet von Sokolac, die von der bosniakischen Bevölkerung bewohnt war, beteiligt gewesen zu sein.

Nach dem Angriff wurden Frauen und Kinder von den Männern getrennt, und die gefangenen Männer wurden mit Militärlastwagen zu einer Mülldeponie an der Stelle Ivan Polje transportiert, wo sie durch Schüsse aus Feuerwaffen erschossen und getötet wurden. An der genannten Stelle wurden 44 Opfer getötet, von denen das jüngste 14 und das älteste 77 Jahre alt war. Die sterblichen Überreste von 43 Opfern wurden exhumiert und gefunden, während noch immer nach den sterblichen Überresten eines Opfers gesucht wird. Während des begangenen Verbrechens wurden Eigentum geplündert und zerstört, und die örtliche Moschee wurde zerstört und die Überreste auf die Leichen der Opfer auf der Deponie Ivan Polje geworfen.

Dem Angeklagten Krstić wird vorgeworfen, die Planung, Anordnung, Ausführung, Anstiftung und Hilfe bei der Planung, Vorbereitung, Ausführung und Vertuschung eines Kriegsverbrechens gegen die Bevölkerung der Ortschaft Novoseoci geplant, angeordnet, begangen, angestiftet und dabei geholfen zu haben, wodurch er das Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe h) in Verbindung mit den Buchstaben a) und d) des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina, und zwar in Verbindung mit Artikel 180 Absatz 1 und den Artikeln 29, 30 und 31 desselben Gesetzes, begangen hat.

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