
(Patria) - Insgesamt 459.570 Empfänger erhalten die Rente für Juli, die Mittel für die Auszahlung belaufen sich auf rund 384 Millionen KM, einschließlich der Mittel für die Auszahlung einer einmaligen Geldzulage in Höhe von 71.660.225,71 KM.
Die Rente für Juni erhielten 458.632 Empfänger, was einer Erhöhung um 938 neue Rentner im Juli entspricht. Die Zahl der Beschäftigten nach Wohnsitz der Beschäftigten am 30.06.2025 beträgt 547.055, was nur 87.485 mehr Beschäftigten als Rentnern entspricht. Dieses Verhältnis ist besorgniserregend und tendiert zu einer weiteren Verschlechterung.
Die niedrigste Rente für Juli beträgt 599,28 KM, die garantierte Rente 715,21 KM, während die höchste Rente 2.996,40 KM beträgt.
Die Durchschnittsrente der Empfänger einer eigenständigen Rente, von denen für die Auszahlung im Juli 372.120 registriert sind, beträgt 760,43 KM.
Die Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina hat die Verordnung über eine einmalige Geldzulage zur Rente als Unterstützung für die Rentner des Bundesamtes für PIO verabschiedet, so dass die Empfänger der niedrigsten Rente (599,28 KM) mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina neben der Rente für Juli eine einmalige Zulage in Höhe von 250,00 KM erhalten. Den gleichen Betrag erhalten Empfänger, die Anspruch auf die Auszahlung der Rentendifferenz bis zur Höhe der niedrigsten Rente gemäß Artikel 82 des PIO-Gesetzes haben.
Empfänger, die Anspruch auf eine Rente in Höhe zwischen 599,28 KM und 800,00 KM haben, erhalten eine einmalige Zulage in Höhe von 200,00 KM.
Empfänger, die Anspruch auf eine Rente in Höhe zwischen 800,01 KM und 1.000,00 KM haben, erhalten eine Zulage von 150,00 KM, während Empfänger, die Anspruch auf eine Rente in Höhe zwischen 1.000,01 KM und 1.500,00 KM haben, eine Zulage von 100,00 KM erhalten.
Die Verordnung sieht vor, dass die einmalige Rentenzulage an Empfänger mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ausgezahlt wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Auszahlung erfasst sind.
Die einmalige Geldzulage wird nicht an Empfänger ausgezahlt, die Anspruch auf einen anteiligen Rententeil haben, außer an Empfänger, die Anspruch auf die Rentendifferenz bis zur Höhe der niedrigsten Rente gemäß Artikel 82 des PIO-Gesetzes haben.
Ebenso wird die Zulage nicht an Empfänger ausgezahlt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, noch an Empfänger, die Anspruch auf eine Entschädigung für Körperbehinderung haben.
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