Čovića falsche Behauptung, dass es keine Bedingungen für die Abhaltung von Wahlen gibt

Patria
AutorPatria
17:39
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Čovića falsche Behauptung, dass es keine Bedingungen für die Abhaltung von Wahlen gibt

SARAJEVO, (Patria) - Der Präsident der HDZ BiH, Dragan Čović, kommentierte am 30.1.2022. im zentralen Nachrichtenprogramm des kroatischen Rundfunks und Fernsehens die jüngsten Verhandlungen über das Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina, die in Neum stattfanden.

Auf die Feststellung der Moderatorin, dass der Hohe Repräsentant in Bosnien und Herzegowina, Christian Schmidt, angekündigt habe, dass die Wahlen in Bosnien und Herzegowina im Herbst stattfinden würden, unabhängig davon, ob es Änderungen am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina geben würde, stellte Čović fest, dass „noch viele offene Fragen“ bestehen, und behauptete unter anderem:

Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina hat bestimmte Bestimmungen des Wahlgesetzes außer Kraft gesetzt, was uns formal ein Problem bereiten würde, wie wir es seinerzeit bei der Organisation der Wahlen in Mostar hatten, wenn Sie sich erinnern. Nach demselben Modell hat das Verfassungsgericht damals einige Bestimmungen außer Kraft gesetzt, sodass wir formalrechtlich keine Bedingungen für die Organisation von Wahlen haben. Aber wenn wir etwas Besonderes vereinbaren können, dann müssten wir im Parlament von Bosnien und Herzegowina Änderungen am Wahlgesetz vornehmen, die uns dies ermöglichen könnten, damit wir von einem demokratischen Wahlprozess sprechen können.

Istinomjer hat Čovićs Aussagen analysiert. Was Čovićs Behauptung betrifft, dass es keine formalrechtlichen Bedingungen für die Abhaltung der Parlamentswahlen 2022 gibt, so ist zunächst festzustellen, dass es im Zeitraum von der Ausrufung der Parlamentswahlen 2018 bis heute, abgesehen vom Teil, der sich auf die Kommunalwahlen in Mostar bezog, keine Änderungen am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina gab und es keine rechtlichen Hindernisse gibt, die Wahlen 2018 unter den gleichen Bedingungen wie 2022 abzuhalten.

Wir erinnern daran, dass nach dem Scheitern früherer Verhandlungen und dem Scheitern von Vorschlägen im parlamentarischen Verfahren, die Zentrale Wahlkommission von Bosnien und Herzegowina (CIK BiH) gemäß ihren Befugnissen im Mai 2018 die Parlamentswahlen ausgerufen hat, die am 7.10.2018 stattfanden.

Zuvor wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina auf Antrag von Božo Ljubić zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Artikel des Wahlgesetzes von Bosnien und Herzegowina festgestellt, dass unter anderem die Bestimmung des Unterkapitels B des Artikels 10.12 Absatz (2) in dem Teil „Jedem konstitutiven Volk wird ein Sitz in jedem Kanton zugewiesen“ und die Bestimmungen des Kapitels 20 – Übergangs- und Schlussbestimmungen des Artikels 20.16.A Absatz (2) Punkte a-j des Wahlgesetzes von Bosnien und Herzegowina nicht mit Artikel I/2 der Verfassung von Bosnien und Herzegowina vereinbar sind.

Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina wies damit das Parlament von Bosnien und Herzegowina an, das Wahlgesetz innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses mit der Verfassung von Bosnien und Herzegowina in Einklang zu bringen, was die höchste gesetzgebende Körperschaft in Bosnien und Herzegowina nicht getan hat, und die strittige Bestimmung wurde sechs Monate nach Erlass des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina aus dem Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina gestrichen.

In diesem Zusammenhang verabschiedete die CIK BiH am 18.12.2018 nach der Ausrufung der Parlamentswahlen 2018 auf einer Sitzung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Hauses der Völker des Föderationsparlaments, auf dessen Grundlage die Volkszählung von 2013 herangezogen und das 1/1/1-Prinzip angewendet würde, was bedeutet, dass im Haus der Völker des Föderationsparlaments mindestens ein Bosniake, ein Serbe und ein Kroate aus jedem Kanton vertreten sein werden, sofern sie gewählt wurden.

Die rechtliche Grundlage für die Verabschiedung eines solchen Beschlusses der CIK BiH findet sich in Artikel 10.12 Absatz (1) des Wahlgesetzes von Bosnien und Herzegowina, der besagt:

Die Zahl der Delegierten aus jedem konstitutiven Volk und aus der Gruppe der Übrigen, die aus dem Gesetzgebungsorgan jedes Kantons in das Haus der Völker des Föderationsparlaments gewählt werden, ist proportional zur Einwohnerzahl des Kantons gemäß der letzten Volkszählung. Die Zentrale Wahlkommission von Bosnien und Herzegowina bestimmt nach jeder Volkszählung die Zahl der Delegierten, die aus jedem konstitutiven Volk und aus der Gruppe der Übrigen gewählt werden und die aus dem Gesetzgebungsorgan jedes Kantons gewählt werden.

Vor der Verabschiedung des genannten Beschlusses der CIK BiH wurde aus dem Büro des Hohen Vertreters (OHR) in Bosnien und Herzegowina als „Ad-hoc-Internationale Institution, die für die Überwachung der Umsetzung der zivilen Aspekte“ des Dayton-Friedensabkommens unter anderem mitgeteilt, dass „was den Inhalt des Beschlusses der Zentralen Wahlkommission betrifft, die Meinung des Hohen Vertreters seit langem bekannt ist und sich nicht geändert hat“:

Unser Standpunkt bezüglich des Hauses der Völker der Föderation und der Anwendung der Verfassung der Föderation von Bosnien und Herzegowina, den wir mehrfach wiederholt haben, war stets prinzipiell: Bis zum Abschluss der Wahlreform sollte die Verfassung der Föderation von Bosnien und Herzegowina vollständig angewendet werden, sowohl was die Volkszählung als auch was die sogenannte 1/1/1-Regel betrifft. Die Zulassung des Wahlgesetzes von Bosnien und Herzegowina Vorrang vor der Verfassung der Föderation von Bosnien und Herzegowina, in dem Teil, der die Zusammensetzung der Institutionen der Föderation betrifft, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Zukunft haben.

So fanden die Parlamentswahlen 2018 gemäß der geltenden verfassungsrechtlichen und rechtlichen Gesetzgebung sowie den Beschlüssen der CIK BiH statt, und an ihnen nahm unter anderem auch die HDZ BiH teil.

Was die Abhaltung der Parlamentswahlen 2022 betrifft, so hat das OHR, bzw. der derzeitige Hohe Repräsentant in Bosnien und Herzegowina, Christian Schmidt, auch dieses Mal „alle politischen Kräfte in Bosnien und Herzegowina aufgefordert, konstruktiv an einem neuen Wahlgesetz zu arbeiten“ und bestätigt, dass „ein gültiges Wahlgesetz existiert, das die Wahlen präzise regelt“ und dass „im Falle keiner Änderungen des Wahlgesetzes die Wahlen im Herbst 2022 gemäß den Bestimmungen des bestehenden Gesetzes stattfinden werden“.

Wahlen müssen den Willen der Wähler widerspiegeln, und ein modernes Wahlgesetz, das transparente Wahlen nach festgelegten demokratischen Standards und gemäß den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet, liegt im Interesse aller. Gleichzeitig möchte ich betonen: Es gibt ein gültiges Wahlgesetz, das die Wahlen präzise regelt. Im Falle keiner Änderungen des Wahlgesetzes werden die Wahlen im Herbst 2022 gemäß den Bestimmungen des bestehenden Gesetzes stattfinden. Darüber wird nicht verhandelt. Die Demokratie funktioniert nach vordefinierten Regeln, und Wahlen dürfen schon gar nicht zum Gegenstand politischer Manöver werden. Freie, gleiche und faire Wahlen sind das Herzstück der Demokratie.

Am selben Tag, nach Čovićs Behauptung, dass es keine formalrechtlichen Bedingungen für die Organisation von Wahlen gibt, reagierte auch der Präsident der CIK BiH, Željko Bakalar, über sein Twitter-Profil und bestätigte, dass „es keine verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Hindernisse für die Organisation von Parlamentswahlen und die Umsetzung der Wahlergebnisse nach den Wahlen 2022 gibt“:

Es gibt keine verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Hindernisse für die Organisation von Parlamentswahlen und die Umsetzung der Wahlergebnisse nach den Wahlen 2022. Der derzeitige Rechtszustand kann nicht mit der Unmöglichkeit der Durchführung von Wahlen in Mostar verglichen werden. Diskriminierung auf verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Ebene bleibt bestehen und ist ein Hindernis für den europäischen Weg von Bosnien und Herzegowina!

Abschließend sei im Kontext von Čovićs Behauptung an Artikel 1.14 des Wahlgesetzes von Bosnien und Herzegowina erinnert, wonach die CIK BiH Wahlen auf allen Regierungsebenen in Bosnien und Herzegowina ausruft, die am ersten Sonntag im Oktober stattfinden:

(1) Wahlen auf allen Regierungsebenen in Bosnien und Herzegowina finden am ersten Sonntag im Oktober statt, es sei denn, dieses Datum fällt mit der Feier eines religiösen Feiertags eines der konstitutiven Völker von Bosnien und Herzegowina zusammen. Wahlen, die am ersten Sonntag im Oktober nicht stattfinden können, weil sie mit einem religiösen Feiertag zusammenfallen, werden von der Zentralen Wahlkommission von Bosnien und Herzegowina für den Sonntag nach dem ersten Sonntag im Oktober angesetzt, der nicht mit einem religiösen Feiertag zusammenfällt.

(2) Die Zentrale Wahlkommission von Bosnien und Herzegowina ruft Wahlen gemäß diesem Gesetz aus und informiert alle zuständigen Behörden auf allen Regierungsebenen und die Öffentlichkeit mindestens 150 Tage vor der Wahl über das Datum der Wahl, es sei denn, die Bestimmungen von Kapitel 14 dieses Gesetzes sehen etwas anderes vor.

(3) Die Zentrale Wahlkommission von Bosnien und Herzegowina veröffentlicht die Wahltermine für alle Regierungsebenen im „Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina“, in den Amtsblättern der Entitäten und im „Amtsblatt des Distrikts Brčko von Bosnien und Herzegowina“ und in den Massenmedien.

Angesichts der Sachlage bezüglich der geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der Haltung des OHR als internationale Institution, die für die Überwachung der Umsetzung der zivilen Aspekte des Dayton-Friedensabkommens zuständig ist, bewertet Istinomjer die Behauptung von Dragan Čović, dass es keine formalrechtlichen Bedingungen für die Organisation der Parlamentswahlen 2022 gibt, als unwahr.

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