Entwurf einer neuen Verfassung: RS kann (Kon)föderationen mit Nachbarländern schließen

Patria
AutorPatria
19:03
Podijeli:
Entwurf einer neuen Verfassung: RS kann (Kon)föderationen mit Nachbarländern schließen

(Patria) - Die Nationalversammlung der RS wird morgen über den Entwurf einer neuen Verfassung der RS entscheiden, und das Portal Istraga.ba hat dessen wichtigste Teile veröffentlicht.

Gemäß den neuen Bestimmungen der Verfassung der RS kann die Republika Srpska, falls sie angenommen werden, in ein föderales oder konföderales Verhältnis zu anderen Staaten eintreten. „Die RS ist ein Staat des serbischen Volkes“, und die Armee der Republika Srpska wird eingeführt. Außerdem wird in den Bestimmungen festgelegt, dass das Eigentum der RS gehört.

In der Präambel der Verfassung der Republika Srpska heißt es, dass die RS eine Kontinuität mit dem 9. Januar 1992 aufweist.

„Die verfassungsrechtliche Ordnung der Republika Srpska basiert auf der rechtlichen Kontinuität vom 9. Januar 1992 als Tag der Ausrufung der Republika Srpska und vom 28. Februar 1992, als die erste Verfassung der Republika Srpska verabschiedet wurde; auf der historischen Kontinuität der mittelalterlichen Staatlichkeit der Länder, die von den Dynastien der Nemanjić, Kotromanić und anderen beherrscht wurden“, heißt es in der Präambel des Verfassungsentwurfs.



In Artikel 1 des vorgeschlagenen Verfassungsentwurfs heißt es, dass die „Republika Srpska ein souveränes, einheitliches und unteilbares verfassungsrechtliches Subjekt ist, bestätigt durch den Willen des Volkes und das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina als internationalen Vertrag sowie die Verfassung von BiH.“

„Die Republika Srpska ist souverän auf ihrem Territorium, bestätigt durch das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina, sowie auf Flüssen, Seen und dem Luftraum über diesen Gebieten“, heißt es in Artikel 2.

Die Konstitutivität in der RS wird abgeschafft

In Artikel 3 heißt es, dass die Republika Srpska ein Staat des serbischen Volkes und aller Völker und Bürger ist, die dort leben, und dass diese gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Ausübung der Macht teilnehmen.

In Artikel 4 Absatz 1 wird festgelegt, dass die Republika Srpska ihre verfassungsrechtlichen, gesetzgeberischen, exekutiven und judikativen Funktionen selbstständig ausübt und dass ihr alle staatlichen Funktionen und Zuständigkeiten zustehen, mit Ausnahme derer, die in Artikel 3 der Verfassung von Bosnien und Herzegowina ausdrücklich als Zuständigkeiten der Institutionen von Bosnien und Herzegowina festgelegt sind.

In Artikel 5 Absatz 1 heißt es, dass die RS Abkommen auf Ebene von BiH kündigen kann.

„Die Republika Srpska entscheidet souverän über ihre Befugnisse und behält sich das Recht vor, Abkommen (auf Ebene von BiH) nach freiem Willen zu kündigen“, heißt es in Absatz 1 dieses Artikels, während in Absatz 2 festgelegt wird, dass das Abkommen aus Absatz 1 durch ein Referendum in der RS bestätigt werden kann.




In Artikel 6 Absatz 2 wird festgelegt, dass die Nationalversammlung und die Regierung der RS die Anwendung von Rechtsakten, Maßnahmen oder Aktivitäten von Organen und Institutionen auf Ebene von BiH aussetzen können, die keine Grundlage in der Verfassung von Bosnien und Herzegowina haben.

In Absatz 3 desselben Artikels des Verfassungsentwurfs heißt es, dass Gesetze, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit von Bosnien und Herzegowina fallen oder die nicht aus Abkommen der Entitäten hervorgehen, in der RS keine Rechtswirkung entfalten.

In Absatz 4 wird festgelegt, dass die von der Parlamentarischen Versammlung von BiH verabschiedeten Gesetze auf dem Territorium der RS angewendet werden, nachdem sie von der Nationalversammlung der RS bestätigt wurden.

Möglichkeit zur Selbstbestimmung

Artikel 9 gibt der RS die Möglichkeit zur Selbstbestimmung.

„Die Republika Srpska hat das Recht auf Selbstbestimmung“, heißt es in Absatz 1 von Artikel 9.

„Die Republika Srpska kann spezielle parallele Verbindungen aufbauen, sich zu komplexen Staatsgemeinschaften föderaler oder konföderaler Ordnung mit Nachbarstaaten oder anderen Staaten oder Staatengruppen zusammenschließen“, heißt es in Absatz 2 desselben Artikels.



Der Entwurf sieht auch vor, dass die Hauptstadt der RS Banja Luka und die Residenzstadt Istočno Sarajevo mit Sitz in Pale ist.

In Artikel 37 Absatz 2 wird die politische Tätigkeit eingeschränkt.

„Politische Organisation und Tätigkeit, die darauf abzielt, die Demokratie zu gefährden, die Integrität der Republika Srpska zu beeinträchtigen, die verfassungsmäßig garantierten Rechte und Freiheiten zu verletzen und nationale, rassische oder religiöse Hass und Intoleranz zu schüren, sind verboten“, heißt es in Absatz 2 dieses Artikels.

In Artikel 59 Absatz 1 wird festgelegt, dass die RS das Eigentum selbstständig und ohne Einschränkungen verwaltet und darüber verfügt, das außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nicht entfremdet werden kann.

In Artikel 76 Absatz 8 wird festgelegt, dass die Republika Srpska das „Banken- und Steuersystem“ regelt und gewährleistet.

Gründung der Armee der RS

In Artikel 77 heißt es, dass die RS durch das Wahlgesetz die Wahl und Ernennung von Abgeordneten der Nationalversammlung der RS, des Präsidenten der RS und von Delegierten des Hauses der Völker der Parlamentarischen Versammlung von BiH aus der RS regelt.

In Artikel 89 Absatz 7 wird festgelegt, dass der Präsident der Republika Srpska Botschafter und andere internationale Vertreter von Bosnien und Herzegowina aus der Republika Srpska vorschlägt.

Mit dem Verfassungsentwurf gründet die Republika Srpska eine Armee, deren Oberbefehlshaber der Präsident der RS ist.

In Artikel 116 wird festgelegt, dass die Republika Srpska eine eigene Armee hat und dass die RS die militärische Neutralität erklären und über ein Militärbündnis mit anderen Staaten entscheiden kann (Artikel 115.).

Das vollständige Dokument können Sie hier lesen.

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