Stellungnahme des Gerichts von Bosnien und Herzegowina zu Kojovićs Gesetzesentwurf: Wiedereinführung gestrichener Zuständigkeiten des Gerichts von Bosnien und Herzegowina

Patria
AutorPatria
13:05
Podijeli:
Stellungnahme des Gerichts von Bosnien und Herzegowina zu Kojovićs Gesetzesentwurf: Wiedereinführung gestrichener Zuständigkeiten des Gerichts von Bosnien und Herzegowina

(Patria) - Die amtierende Präsidentin des Gerichts von Bosnien und Herzegowina, Minka Kreho, hat dem Verfassungs- und Rechtsausschuss der Abgeordnetenkammer des Parlaments von Bosnien und Herzegowina Stellungnahmen des Gerichts von Bosnien und Herzegowina zum Gesetzesentwurf über das Gericht von Bosnien und Herzegowina übermittelt, der vom Abgeordneten Predrag Kojović vorgeschlagen wurde. Dieser Vorschlag soll am 12. Juni auf der Tagesordnung der Sitzung stehen.

Das Gericht von Bosnien und Herzegowina ist der Ansicht, dass anstelle der Berufungskammer ein angemessenerer Name Berufungsgericht wäre, wenn diese als eigenständige zweite Instanz an einem separaten Standort mit eigener Infrastruktur eingerichtet wird. Kojović hat Pale (Stadt Ost-Sarajevo) als Sitz vorgesehen.

Kreho erinnert auch an die Stellungnahme der Venedig-Kommission, in der es heißt:

„Daher schränken die internationalen Standards das Ermessen von Bosnien und Herzegowina nicht ein, ein System beizubehalten, in dem Berufungen in einer separaten Kammer innerhalb desselben Gerichts geprüft werden, sofern diese Kammer alle Attribute eines Gerichts mit Berufungszuständigkeit aufweist. Dieselben Standards hindern Bosnien und Herzegowina jedoch nicht daran, zwei institutionell getrennte Gerichte einzurichten – eines für die erste Instanz und ein anderes für die zweite Instanz.“

Das Gericht erinnert weiter daran, dass die Venedig-Kommission empfohlen hat, den Sitzungsort auf der Grundlage einer evidenzbasierten Analyse zu bestimmen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Staatsanwaltschaft, die Haft- und Gefängnisbedingungen, die Gerichtsverfahren sowie Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit den Verfahrensparteien und dem Archiv. Diese Analyse sollte im Einklang mit den Leitlinien des CEPEJ zur Erstellung von Justizkarten stehen, um den Zugang zur Justiz innerhalb eines qualitativ hochwertigen Justizsystems zu unterstützen, vorausgesetzt, dass dies nicht zu weiteren Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzes führt.


„Aus all diesen Gründen schlagen wir vor, die Berufungskammer des Gerichts am derzeitigen Standort des Komplexes der Justizinstitutionen auf staatlicher Ebene beizubehalten (da bereits Kapazitäten im Komplex vorhanden sind, die zukünftig zur Gewährleistung der physischen Trennung der beiden Gerichte genutzt werden könnten), mit parallelen Gesetzesänderungen, die eine institutionelle und finanzielle Trennung der Berufungskammer vom Gericht von Bosnien und Herzegowina ermöglichen“, so Kreho.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Trennung der Berufungskammer außerhalb des Komplexes der Justizinstitutionen den Bau neuer Gerichtssäle erfordern würde, was die Kosten erheblich erhöhen würde.

In Bezug auf Artikel 16, die Strafgerichtsbarkeit des Gerichts, stellt Kreho fest, dass dem Gericht nicht bekannt ist, warum die Punkte a) und b) von Absatz 3 des Artikels 7 des Gesetzes über das Gericht von Bosnien und Herzegowina (in Kojovićs Vorschlag Artikel 16) nicht in den Entwurfstext aufgenommen wurden.

Und diese Punkte lauten: a) verbindliche und rechtlich bindende Auslegung der Gesetze von Bosnien und Herzegowina und internationaler Verträge auf Ersuchen eines Gerichts eines Entitäts oder eines Gerichts des Distrikts Brčko Bosnien und Herzegowina, dem die Anwendung der Gesetze von Bosnien und Herzegowina übertragen wurde;

b) Das Gericht ist auch zuständig für die Festlegung praktischer Anweisungen für die Anwendung des strafrechtlichen materiellen Rechts von Bosnien und Herzegowina in der Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf die Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges sowie die individuelle strafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit diesen Verbrechen, von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Gerichts eines Entitäts oder eines Gerichts des Distrikts Brčko Bosnien und Herzegowina;

Das derzeit geltende Gesetz über das Gericht von Bosnien und Herzegowina


„Die genannten Punkte waren in den bisherigen Fachdiskussionen nicht umstritten.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der OSZE BiH gibt es nach Ansicht des Gerichts keine Hindernisse, diese wieder in den Gesetzesentwurf aufzunehmen, und zwar als Zuständigkeit der Berufungskammer des Gerichts. Wir weisen darauf hin, dass die Existenz der Punkte a) und b) von Absatz 3 keinen Einfluss auf die weitere Arbeit des Gerichts von Bosnien und Herzegowina in Fällen von Kriegsverbrechen hat, da das Gericht nach dem Strafgesetz als materiellem Gesetz urteilt und die Zuständigkeit des Gerichts für diese Art von Verbrechen in Artikel 16 Absatz 1 des Vorschlags festgelegt ist.

Das Gericht hat seine Befugnisse aus der genannten Bestimmung bisher nicht genutzt, da die Rechtsprechung auf Ebene der Obersten Gerichte seit mehreren Jahren durch Gremien zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung mangels eines Obersten Gerichtshofs auf Ebene des Staates Bosnien und Herzegowina vereinheitlicht wird. Wenn jedoch die Absicht besteht, dieselbe Zuständigkeit des Gerichts beizubehalten, ist es notwendig, die Punkte a) und b) von Absatz 3 des Artikels 7 des Gesetzes über das Gericht von Bosnien und Herzegowina in den bestehenden Entwurf aufzunehmen“, so Kreho in ihrer Antwort.

Übrigens wird auch im aktuellen Gesetz über das Gericht von Bosnien und Herzegowina das Wort Völkermord nur in dem Teil erwähnt, der absichtlich oder unabsichtlich aus den neuen Vorschlägen gestrichen wurde, aber gemäß den Empfehlungen der OSZE und des Gerichts von Bosnien und Herzegowina ist es notwendig, die gestrichenen Teile wieder einzufügen, um eine Verringerung der Zuständigkeit des Gerichts von Bosnien und Herzegowina zu vermeiden.

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