Auszahlung der angepassten Renten für Januar beginnt am 5. Februar, hier sind die Erhöhungen

Patria
AutorPatria
15:44
Podijeli:
Auszahlung der angepassten Renten für Januar beginnt am 5. Februar, hier sind die Erhöhungen

(Patria) - Nachdem der Senat des Parlaments der Föderation Bosnien und Herzegowina am 23. Januar 2026 das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über MIO/PIO angenommen hat, das zuvor vom Abgeordnetenhaus verabschiedet wurde, und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina (Nummer 6/26), hat der Verwaltungsrat des Föderalen Renten- und Invalidenversicherungsfonds (MIO/PIO) eine Entscheidung über die Vorauszahlung der Rentenanpassung in Höhe von 11,2 % getroffen.

Die Entscheidung über die Vorauszahlung der Anpassung wurde getroffen, da zum Zeitpunkt ihrer Annahme die offiziellen Parameter für das Wachstum des durchschnittlichen Bruttogehalts und des Verbraucherpreisindexes, die vom Föderalen Statistikamt veröffentlicht werden, noch nicht bekannt waren. Nach der Veröffentlichung der genannten Indikatoren wird der Verwaltungsrat eine endgültige Entscheidung über die Rentenanpassung treffen, die ab dem 1. Januar 2026 angewendet wird.

Nach Erhalt der Zustimmung der Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina zu der genannten Entscheidung des Verwaltungsrats haben die Fachdienste des MIO/PIO-Fonds die erforderlichen Tests durchgeführt und die Renten erfolgreich verarbeitet, wodurch die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Auszahlung der um 11,2 % erhöhten Renten für Januar 2026 geschaffen wurden, die am 5. Februar 2026 erfolgen wird. Die Mittel für die Auszahlung sind im Haushalt der Föderation Bosnien und Herzegowina gesichert.

Gemäß der getroffenen Entscheidung:

• die niedrigste Rente für Leistungsempfänger, die das Recht vor dem 1. Januar 2026 erworben haben, steigt von 599,28 KM auf 666,40 KM
• die garantierte Rente steigt von 715,21 KM auf 795,31 KM
• die höchste Rente steigt von 2.996,40 KM auf 3.332,00 KM.

Die durchschnittliche eigenständige Rente vom Dezember 2024, angepasst um alle entsprechenden Erhöhungen, beträgt 841,98 KM, was gleichzeitig dem Betrag der garantierten Rente gemäß dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des MIO-Gesetzes („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 6/26) entspricht.

Gemäß Artikel 81 des genannten Gesetzes ist die niedrigste Altersrente in sechs Kategorien eingeteilt, abhängig von der Dauer des Rentenbeitrags, und basiert auf dem Betrag der angepassten Durchschnittsrente vom Dezember 2025 in Höhe von 651,05 KM, die nach der Anpassung 723,97 KM beträgt.

In Übereinstimmung damit:


• für Leistungsempfänger mit bis zu 20 Jahren Rentenbeitragsdauer darf die Rente nicht niedriger sein als 60 % des Durchschnitts, d.h. 434,38 KM
• für Leistungsempfänger mit 20 bis weniger als 25 Jahren Rentenbeitragsdauer darf die Rente nicht niedriger sein als 65 % des Durchschnitts, d.h. 470,58 KM
• für Leistungsempfänger mit 25 bis weniger als 30 Jahren Rentenbeitragsdauer darf die Rente nicht niedriger sein als 70 % des Durchschnitts, d.h. 506,78 KM
• für Leistungsempfänger mit 30 bis weniger als 35 Jahren Rentenbeitragsdauer darf die Rente nicht niedriger sein als 75 % des Durchschnitts, d.h. 542,98 KM
• für Leistungsempfänger mit 35 bis weniger als 40 Jahren Rentenbeitragsdauer darf die Rente nicht niedriger sein als 85 % des Durchschnitts, d.h. 615,37 KM
• für Leistungsempfänger mit 40 oder mehr Jahren Rentenbeitragsdauer darf die Rente nicht niedriger sein als 95 % des Durchschnitts, d.h. 687,77 KM.

Das Gesetz sieht ferner vor, dass Leistungsempfänger von Familien- und Invalidenrenten, denen ein Betrag der niedrigsten Rente zugewiesen wurde, keine Rente erhalten dürfen, die niedriger ist als 90 % des Durchschnittsrentenbetrags, d.h. 651,57 KM.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass die genannten Beträge nur den niedrigsten Betrag darstellen und nicht den einzigen Rentenbetrag, da die Rente auf der Grundlage des erreichten Beitrags und der Höhe der Gehälter berechnet wird und in jeder der genannten Kategorien erheblich höher ausfallen kann.

Die niedrigste Rente für Leistungsempfänger, die nach besonderen Vorschriften Anspruch haben (Gesetz über die vorzeitige günstigere Verrentung von Verteidigern des Verteidigungs- und Befreiungskrieges, Gesetz über besondere Rechte von Kriegspreisträgern und Ausgezeichneten sowie deren Familienangehörigen und Gesetz über die Rechte von Verteidigern und deren Familienangehörigen), wurde durch Änderungen der genannten Gesetze auf den Betrag der bisherigen niedrigsten Rente festgelegt und beträgt 666,40 KM.

Insgesamt 465.697 Leistungsempfänger erhalten die Rente für Januar, und die benötigten Mittel belaufen sich auf rund 351.100.000,00 KM.

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