Teilweise stattgegebenem Einspruch von Diana Kajmaković

Patria
AutorPatria
15:33
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Teilweise stattgegebenem Einspruch von Diana Kajmaković

(Patria) - Die zweite Disziplinarkommission für Staatsanwälte des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrates von Bosnien und Herzegowina (HRV) hat, nachdem sie über die Einsprüche der Staatsanwaltschaft (UDT) und der Angeklagten Diana Kajmaković, Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft von BiH, gegen die Entscheidung der ersten Disziplinarkommission des HRV von BiH entschieden hat, eine Entscheidung getroffen, mit der dem Einspruch der Angeklagten teilweise stattgegeben und die Entscheidung der ersten Disziplinarkommission des HRV von BiH geändert wird, indem Punkt a) abgewiesen wird, mit dem die Angeklagte der Begehung einer Disziplinarverfehlung gemäß Artikel 57 Absatz 23 des Gesetzes über den HRV von BiH „jedes andere Verhalten, das eine schwere Verletzung der Dienstpflicht darstellt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit der Staatsanwaltschaft in Frage stellt“ für schuldig befunden wurde.

Wir erinnern daran, dass es sich um einen Teil der Entscheidung der ersten Disziplinarkommission des HRV von BiH handelt, mit der die Angeklagte für schuldig befunden wurde, weil sie in ihrer Funktion als Leiterin der Staatsanwaltschaft von BiH in einem Tresor in ihrem Büro, ohne ordnungsgemäße Registrierung, Dokumente mit Geheimhaltungsstufe, die sie im Zeitraum vom 08.11.2021 bis 24.08.2022 erhalten hat, persönlich „von Hand“ erhalten hat und die sich auf die Fälle „Sky-Anwendung“ beziehen, was zur Folge hatte, dass die Akten der Staatsanwaltschaft nicht gemäß den Vorschriften registriert wurden oder nicht in bestehende Akten der Staatsanwaltschaft aufgenommen wurden und die zuständigen Staatsanwälte die Dokumentation nicht bearbeiten konnten, und sie versäumte es, die genannte Dokumentation abzugeben und an den amtierenden Oberstaatsanwalt zu übergeben, wie in der angefochtenen Entscheidung angegeben.

Im übrigen Teil wurde dem Einspruch der Angeklagten als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung der ersten Disziplinarkommission des HRV von BiH bestätigt, mit der die Disziplinarmaßnahme verhängt wurde: Versetzung von der Position der stellvertretenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft von BiH auf die Position einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft von BiH.

Dem Einspruch der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der ersten Disziplinarkommission des HRV von BiH wurde in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.

Gegen die Entscheidung der zweiten Disziplinarkommission des HRV von BiH besteht die Möglichkeit, beim Rat als Ganzem Berufung einzulegen, und zwar ausschließlich in Bezug auf die verhängte Disziplinarmaßnahme.

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