IKK entscheidet als Berufungsinstanz bei vorzeitiger Wahlkampagne: Strafen von 3.000 bis 30.000 KM vorgeschrieben

Patria
AutorPatria
22:05
Podijeli:
IKK entscheidet als Berufungsinstanz bei vorzeitiger Wahlkampagne: Strafen von 3.000 bis 30.000 KM vorgeschrieben

(Patria) - Bis zu den Kommunalwahlen am 6. Oktober sind es noch etwas weniger als vier Monate, und der Wahlkampf beginnt offiziell am 5. September. Doch politische Parteien und Kandidaten führen bereits bestimmte Aktivitäten durch, kündigen Kandidaturen an, drehen Videoclips, Parteisongs, die sie in sozialen Netzwerken bewerben.

Mit den Änderungen des Wahlgesetzes von BiH, die der Hohe Repräsentant Christian Schmidt erlassen hat, wird die Durchführung einer vorzeitigen Wahlkampagne genauer spezifiziert.

Die IKK erläuterte für Patria, wem Beschwerden einzureichen sind und in welchen Fällen die Zentrale Wahlkommission entscheidet.

„Gemäß dem Wahlgesetz von BiH ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden bezüglich der vorzeitigen Wahlkampagne bei der Gemeinde-/Stadt-Wahlkommission als erstinstanzliche Behörde angesiedelt. Die Zentrale Wahlkommission von BiH fungiert als Berufungsinstanz, sodass wir derzeit keinen Einblick in die Anzahl möglicher Beschwerden haben, die bei den zuständigen Wahlkommissionen eingegangen sind. Sollte die Zentrale Wahlkommission von BiH eine Beschwerde erhalten, wird sie eine Stellungnahme von dem politischen Subjekt oder Kandidaten anfordern, gegen den die Beschwerde eingereicht wurde, und wir gehen davon aus, dass wir bald die ersten Fälle in einer Sitzung der IKK BiH haben werden“, so die IKK.

Mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,00 KM bis 30.000,00 KM wird ein politisches Subjekt bestraft, wenn es oder sein Kandidat im Widerspruch zu Artikel 7.1 des Wahlgesetzes von BiH während der vorzeitigen Wahlkampagne eine Handlung vornimmt, die als Durchführung einer Wahlkampagne gilt.

Für die genannte Ordnungswidrigkeit wird auch der Kandidat eines politischen Subjekts mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,00 KM bis 15.000,00 KM bestraft, wenn er persönlich verantwortlich ist.

Artikel 7.1 des Wahlgesetzes von BiH besagt:

„Während der vorzeitigen Wahlkampagne ist die Durchführung von Wahlkampagnen in elektronischen, Online- und Printmedien sowie über soziale Netzwerke oder jede Form von öffentlicher Wahlwerbung verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Organisation gesetzlicher offizieller Versammlungen von Organen und Veranstaltungen politischer Subjekte zu Zwecken, die keine Wahlwerbung sind.“


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